Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Christian Hengl über die Berufung des P. K., S., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K. N. und Dr. N. S., I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31.7.2008, Zl 703-4-610-2008-FSE, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als dem Berufungswerber gemäß § 25 Abs 3 iVm § 7 Abs 3 Z 1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab dem 27.4.2008, entzogen wird und als begleitende Maßnahme lediglich die Teilnahme an einer Nachschulung durchzuführen ist.
Mit Mandatsbescheid vom 20.5.2008, Zl 703-4-610-2008-FSE, wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft I. die Lenkberechtigung für die Klasse F für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab 27.4.2008, entzogen.
Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verhängt.
Auch wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberichtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Weiters ordnete die Behörde erster Instanz als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung an.
Begründend hat die Behörde erster Instanz in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschuldigte am 27.4.2008 in S. die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, zumal eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt einen Wert von 0,75 mg/l ergeben hat.
In der dagegen erhobenen Vorstellung wurde dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, vielmehr die Entzugsdauer mit vier Monaten neu festgesetzt sowie als begleitende Maßnahme zusätzlich eine amtsärztliche Untersuchung zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rückrechnung des festgestellten Blutalkoholgehaltes auf den Übertretungszeitpunkt zum Schluss komme, dass der Blutalkoholgehalt bei 1,9 Promille gelegen sei.
Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse musste die Entzugsdauer dementsprechend angepasst werden.
Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
?In vorbezeichneter Führerscheinentzugsangelegenheit erhebt der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der BH I. vom 31.7.2008, ZI 703-4-610-2008-FSE, dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 17.9.2008 zugestellt, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG an den UVS in Tirol als, Berufungsbehörde:
Der bezogene Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt:
Mit Bescheid der BH Innsbruck vom 20.5.2008, ZI 703-4-610-2008-FSE, wurde dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung für die Klasse F für den Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab 27.4.2008, entzogen und wurde diesbezüglich als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber am 27.4.2008 in S. die Zugmaschine mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und bei der Untersuchung der Atemluft ein Wert von 0,75 mg/l festgestellt worden sei.
Parallel dazu wurde mit Straferkenntnis vom 1.7.2008 zu VA-465-2008 der BH I. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 900,00 gemäß § 99 (1) a iVm § 5 (1) StVO verhängt, weil der Berufungswerber eben , wie oben dargelegt , alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt habe.
Gegen das dortige Straferkenntnis wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben, zwischenzeitlich hat der UVS in Tirol über die Berufung diesbezüglich entschieden, als diese als unbegründet abgewiesen wurde, allerdings wurde rechtskräftig festgestellt, dass ein Alkoholgehalt von 0,75 mg/l vorgelegen wäre.
Wie erwähnt, ist dieses Straferkenntnis rechtskräftig.
Voraussetzung für den Entzug der Lenkberechtigung ist gemäß § 7 (3) Z 1 FSG eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1 b StVO. Eine solche Übertretung wurde zwar nunmehr nachgewiesen und rechtskräftig festgestellt, allerdings lediglich im Hinblick auf eine Alkoholisierung von 0,75 mg/I.
Es ist nunmehr unzulässig, plötzlich von einem Alkoholgehalt von 1,9 Promille (das wären 0,95 mg/l) auszugehen, wo bereits im Rahmen des Verfahrens nach der StVO gerügt wurde, dass die Feststellung des Gehalts der Atemluft ohnedies erst vier Stunden nach Lenken des Fahrzeuges festgestellt wurde.
Der Berufungswerber wurde daher rechtskräftig wegen der Handlung vom 27.4.2008 bestraft, wobei als Grundlage für die Bestrafung ein Alkoholgehalt von 0,75 mg/I festgehalten wurde.
Es ist nunmehr unzulässig und widerspricht zum einen dem Doppelbestrafungsverbot, zum anderen dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die belangte Behörde nun einfach , ohne dafür eine Begründung zu liefern , von 1,9 Promille ausgeht und zum anderen nicht nur die Entzugsdauer von drei auf vier Monate erhöht, sondern zusätzlich noch eine amtsärztliche Untersuchung zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme anordnet.
Wie erwähnt, ist Grundlage für ein Vorgehen gemäß § 7 (3) Z 1 iVm §§ 24 bis 32 FSG eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung, wobei die dort erhobenen Grundlagen auch als Grundlage für das Verfahren nach dem FSG heranzuziehen sind.
Des Weiteren hat die belangte Behörde der Berufung die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug aberkannt.
Dieser Ausspruch ist in keiner Weise nachvollziehbar, handelt es sich doch um eine Übertretung, die zwischenzeitlich schon mehr als vier Monate zurückliegt. Dies bedeutet, dass die viermonatige Entzugsdauer ohnehin bereits abgelaufen ist. Warum nun noch die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und damit noch die Entzugsdauer für die Dauer des Verwaltungsverfahrens prolongiert wird, ist nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern schlicht und einfach unzulässig.
In Anbetracht obiger Ausführungen wird gestellt nachstehender
ANTRAG:
Der UVS in Tirol als Berufungsbehörde wolle der Berufung gegen den Bescheid der BH I. vom 31.7.2008, ZI 703-4-610-2008-FSE, zur Gänze Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Entzugsverfahren gegen den Berufungswerber einstellen.?
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie in die Akten der Bezirkshauptmannschaft I., Zl 703-4-610-2008-FSE (Führerscheinentzugsakt) und Zl VA-665-2008 (Verwaltungsstrafakt).
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
1. Sachverhaltsfeststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Berufungswerber lenkte am 27.04.2008 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY in der Gemeinde A. an der Kreuzung der Straßen F. und S. Richtung S. Richtung S. In diesem Kreuzungsbereich fuhr der Beschuldigte an einer unübersichtlichen Straßenstelle den Hund der M. H. an, welcher jedoch unverletzt geblieben ist.
Daraufhin fuhr der Beschuldigte ohne anzuhalten nach Hause zur Adresse in S. Aufgrund dieses Vorfalls erstattete Frau M. H. bei der Polizeiinspektion L. gegen 16.30 Uhr Anzeige gegen den Lenker des Kraftfahrzeuges XY.
Im Zuge der darauf folgenden Amtshandlung trafen die Erhebungsbeamten gegen 17.30 Uhr bei der Wohnadresse des Zulassungsbesitzers P. K. ein, wobei sie den Beschuldigten im schläfrigem Zustand mit den Alkoholisierungssymptomen Atemgeruch sowie leicht geröteten Augen antrafen.
Anlässlich dieser Amtshandlung gab der Beschuldigte zu, sein Fahrzeug im Zustand der Alkoholisierung gelenkt zu haben und wies einen Nachtrunk weit von sich. Vielmehr habe er nach der Konsumation von drei großen Bieren anlässlich eines Frühschoppens vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt keinen weiteren Alkohol zu sich genommen. Der aufgrund dieser Trinkverantwortung vorgenommene Alkomatentest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,75 mg/l.
2. Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion L. vom 28.04.2008, Zl XY.
Die Richtigkeit der in dieser Anzeige festgehaltenen Trinkverantwortung des Beschuldigten wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung von beiden Erhebungsbeamten bestätigt und erweckten GI W. K. und RI J. E. zu keinem Zeitpunkt ihrer Einvernahme den Eindruck, als wenn sie den Berufungswerber in irgendeiner Art und Weise wahrheitswidrig belasten wollten.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung änderte der Beschuldigte seine Trinkverantwortung allerdings dahingehend, als die anlässlich der Erhebung am 27.4.2008 angegebenen drei großen Bier nunmehr nicht im Rahmen des ?Frühschoppens? sondern erst nach Rückkehr nach Hause und somit (im Bezug auf den Vorfall vom 27.4.2008, 13.45 Uhr) als Nachtrunk konsumiert wurden.
Hinsichtlich dieser Verantwortung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Erstaussage (vor den amtshandelnden Polizeiorganen), die im zeitlich geringen Abstand zur Tat steht, besondere Bedeutung zukommt und ?erfahrungsgemäß? der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH 27.02.1992, Zl 92/02/0084, 0085, 25.06.1999, Zl 99/02/0076 ua).
Der vom Rechtsvertreter des Beschuldigten eingewendete mangelnde Disposition des Beschuldigten anlässlich der Amtshandlung um 17.30 Uhr ist zu entgegnen, dass aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Erhebungsbeamten kein Zweifel daran bestehen konnte, dass die Nachfragen der Polizisten betreffend Alkoholkonsum auf den Zeitpunkt 13.45 Uhr abstellten. Neben der Nichtbehauptung eines Nachtrunks wurde anlässlich dieser Amtshandlung auch dezidiert vom Beschuldigten eingeräumt, dass er das tatgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe.
Die von der Rechtsvertretung diesbezüglich eingewendete ?Schlaftrunkenheit bzw Alkoholisierung? zum Zeitpunkt der Betretung ist daher für die Berufungsbehörde in höchstem Maße unglaubwürdig.
B) Rechtliche Beurteilung:
1. Schuldspruch:
a) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 31/2008 maßgebend:
?§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;
(4) Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1.
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2.
wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3.
wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C und E, D, D und E oder der Unterklasse C1 und C1 und E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
§ 25.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.?
b) rechtliche Würdigung:
Die Erstbehörde verkennt, dass mit Berufungserkenntnis der gefertigten Behörde vom 15.9.2008, Zl uvs-2008/31/2236-3, in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1.7.2008, Zl VA-465-2008, ausgesprochen wurde, dass das Ausmaß der Alkoholisierung einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,75 mg/l ergeben hat und die Strafsanktionsnorm verbindlich mit § 99 Abs 1a StVO festgelegt wurde.
Diese Bindungswirkung gebietet nunmehr allerdings, dass das Ausmaß der Entziehung nicht gemäß § 26 Abs 2 FSG (eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO wurde dem Berufungswerber nie zur Last gelegt), sondern gemäß § 25 Abs 3 iVm § 7 Abs 3 Z 1 FSG festzulegen ist.
Dementsprechend erwies sich die erstinstanzlich vorgenommene Rückrechnung des Blutalkoholgehalts zum Übertretungszeitpunkt samt der damit einhergehenden Anpassung der Entzugsdauer als rechtswidrig.
Vielmehr ist fußend auf dem Bindungswirkung entfaltenden Bescheid der Berufungsbehörde vom 15.9.2008, Zl uvs-2008/31/2236-3, davon auszugehen, dass ein Anwendungsfall des § 25 Abs 3 iVm § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt, wobei im Gegenstandsfall , fußend auf der Unbescholtenheit des Berufungswerbers , keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Mindestentzugsdauer von drei Monaten nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
Das zwingende Erfordernis einer Nachschulung ergibt sich aus § 24 Abs 3 Z 3 FSG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
HINWEIS:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.