TE UVS Tirol 2008/10/13 2008/31/2624-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Christian Hengl über die Berufung des Herrn J. M., pA Firma S. Speditionsgesellschaft mbH, P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 4.8.2008, Zahl KS-8575-2008, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung hinsichtlich beider Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 73,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 14,00, sohin insgesamt Euro 87,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?1. Sie haben als Verantwortlicher, nämlich als Geschäftsführer der Firma S. SRL in R.-T. M., diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D. C. C. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 2.850 kg überschritten wurde.

 

2. Sie haben als Verantwortlicher, nämlich als Geschäftsführer der Firma S. SRL in R.T. M., diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D. C. C. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Fahrzeuges der 2. Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 500 kg überschritten wurde.?

 

Der Berufungswerber habe dadurch

zu Spruchpunkt 1. gegen § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG und

zu Spruchpunkt 2. gegen § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG verstoßen, weshalb über ihn jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG

zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) und

zu Spruchpunkt 2. eine solche in der Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt sowie ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben wurde.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wird vom Berufungswerber vorgebracht wie folgt:

 

?Betrifft/ Concerning: Straferkenntnis Geschäftszahl: KS-8575-2008

BERUFUNG

Sehr geehrte Sehr geehrter Herr A.!

Ich lege gegen die Straferkenntnis Berufung ein.

Grund: Da unsere LKWs noch keine eingebaute elektronische Waage haben, ist es mir nicht möglich die Gewichte der Ladung persönlich zu kontrollieren.

Wenn der Fahrer sich nicht meldet, sollte er überladen haben, so gibt es für mich keine Möglichkeit es sei denn ich hätte telepatische Fähigkeiten das Gewicht zu überprüfen. Hier bleibt nach meinem Rechtsempfinden nur noch der Versender oder eben der Fahrer zur Verantwortung zu ziehen, denn er lernt es nicht nur bei uns wie er sich zu verhalten hat sondern auch in der Fahrschule. Ich kann jede Verfehlung erst wenn sie schon geschehen ist sehen, seien es Fahrzeitüberschreitungen oder eben Überladungen.

Nach Ansicht der Behörden, müsste bei jeder Beladung der Verantwortliche Geschäftsführer zur Ladestelle fahren und sofort kontrollieren ob alles in Ordnung ist, denn sonst ist dies eine Ungehorsamkeit gegenüber den Behörden. Nur leider kann sich der Geschäftsführer (Ich) nicht teilen.

Ich sehe schon beim Versender die Hauptschuld, denn er macht die Verladung, wo oft nicht einmal der Fahrer bei Beladetoren kontrollieren kann, weil man ihn nicht in die Verladehalle lässt.

 

Ich ersuche höflichst um Kenntnisnahme und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

S. Speditions-GmbH, S. SRL in T. M.,

M. J.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen und in den zweitinstanzlichen Akt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, anlässlich derer der Berufungswerber einvernommen wurde.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

 

Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der Firma S. SRL in R.T. M., welche Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelzuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug XY (RO) sowie dem Sattelanhänger XY (NL) ist.

 

Auf Grund der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 12.7.2008, Zahl A1/XY, wurde festgestellt, dass der von D. C. C. gelenkte Sattelzug am 4.7.2008 um 7.58 Uhr auf der A 12/Kontrollstelle Radfeld bei km 28,310, Fahrtrichtung Kufstein, einer Überprüfung unterzogen worden ist. Dabei wurde vom einschreitenden Beamten festgestellt, dass die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7 lit a für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 2.850 kg überschritten wurde. Die Gewichtsüberschreitung wurde anlässlich einer Verwiegung im Beisein des Lenkers festgestellt, wobei das tatsächlich festgestellte Gesamtgewicht 42.950 kg betrug, wobei die Verkehrsfehlergrenze von 100 kg vom tatsächlich festgestellten Gesamtgewicht in Abzug gebracht wurde.

 

Zudem wurde festgestellt, dass die höchste zulässige Achslast der 2. Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 500 kg überschritten wurde. Das dynamisch gewogene Gewicht betrug 12.500 kg und verblieb nach Abzug einer 4 prozentigen Toleranz ein strafrelevantes Gewicht von 12.000 kg.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewiligungen , den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Im Fall solcher ?Ungehorsamsdelikte? , um ein solches Delikt handelt es sich auch bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen , tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerber machte in seinem Rechtsmittel sowie anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr geltend, dass es außerhalb seiner Verfügungsmacht als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin liege, die Einhaltung des Gesamtgewichtes sowie der Achslast zur Tatzeit zu überwachen. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte dafür Sorge getragen, dass jeder Fahrer ausdrücklich dahingehend geschult werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten und Überladungen hintanzuhalten.

Sämtliche Fahrer werden mit Hilfe des Fahrerhandbuches, welches in deutscher, rumänischer, bosnischer, tschechischer und polnischer Sprache vorliegt, geschult und ausdrücklich dazu angehalten, in jenen Fällen, in denen eine Überladung gegeben sein könnte, mit der Logistik der Firma S. Rücksprache zu halten und gegebenenfalls zur nächstgelegenen Waage zu fahren um eine allfällige Überladung zu eruieren.

 

Aufgrund dieses Vorbringens erging mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 26.8.2008, Zahl uvs-2008/31/2624-1, ein Schriftsatz folgenden Inhalts an den Berufungswerber:

 

?Sehr geehrter Herr M.!

Sie haben gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 4.8.2008, Zahl KS-8575-2008, Berufung erhoben.

 

Hinsichtlich Ihrer Verantwortung, wonach es Ihnen nicht möglich sei, die Gewichte der Ladung persönlich zu kontrollieren und Sie allfällige Verfehlungen nach dem Kraftfahrgesetz erst sehen, wenn Sie schon geschehen seien, weswegen im Gegenstandsfall kein Verschulden erblickt werden könne, darf auf die gesicherte Judikatur der österreichischen Höchstgerichte hingewiesen werden. Hiernach befreit nur ein wirksames Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner KFZ (vgl. VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Ein wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165).

 

Sollte der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, hat er andere geeignete Personen damit zu beauftragen, um ihn von seiner Verantwortung zu befreien (VwGH 30.5.1997, 97/02/0042).

 

In der Begründung des bekämpften Bescheides wird die diesbezüglich restriktive Rechtsprechung ausführlich wiedergegeben.

 

Es besteht nunmehr die Möglichkeit, die Aufnahme weiterer Beweise, die Sie konkret zu bezeichnen haben sowie die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, zu der Sie persönlich nach Innsbruck geladen werden, zu beantragen.

 

Sollte nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens ein entsprechender Antrag schriftlich erfolgen, so wird davon ausgegangen, dass die Aufnahme weiterer Beweise nicht gewünscht und auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet wird.

 

Es wird sodann auf Grundlage des Akteninhaltes entschieden werden.

 

Im Rahmen der Anleitungspflicht wird weiters darauf hingewiesen, dass ein Kostenersatz für die Teilnahme an der Verhandlung für den Berufungswerber gesetzlich nicht vorgesehen ist.

 

Weiters wird im Rahmen der Manuduktionspflicht auf allfällige Kostenfolgen hingewiesen:

 

Sollte Ihrer Berufung keine Folge gegeben werden, so fällt ab Erlassung des Berufungserkenntnisses ein Kostenersatz für das Berufungsverfahren in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe an.?

 

Auf dieses Schreiben wurde mit Replik des Beschuldigten vom 29.8.2008 insofern reagiert, als der Beschuldigte seine Vertretung durch die Rechtsanwälte Dr. L. J. K. sowie Dr. J. M., P., bekannt gab und gleichzeitig einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung stellte.

 

Das Vorbringen des Beschuldigten erweist sich als nicht zielführend:

 

Die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen haben nach ständiger Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshofes von sich aus detailliert darzutun, welche (wirksamen) Maßnahmen sie gesetzt haben, um Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften zu vermeiden. Unterlassen sie dies oder misslingt ihnen diese Glaubhaftmachung, haben sie den festgestellten Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (VwGH 19.09.1990, 90/03/1048 ua).

 

Auf diese Verpflichtung wurde der Berufungswerber in zahlreichen Berufungserkenntnissen der gefertigten Behörde bereits aufmerksam gemacht (vgl zuletzt Berufungserkenntnis des UVS Tirol vom 25.9.2008, Zlen UVS-2008/25/2787-2 und 2788-2). Der Berufungswerber hat in seiner Eigenschaft als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ dafür zu sorgen, dass ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet ist. Damit ihn ein solches Kontrollsystem von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen befreien könnte, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen worden sind, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl VwGH 13.11.1996, 96/03/0232).

 

Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers ist auch insofern nicht zielführend, da die Verantwortung des Beschuldigten, wonach die Fahrer bei allfälligen Verdachtsmomenten einer Überladung bei der Logistik der Fa. S. anzurufen haben und die weitere Vorgangsweise abstecken, lebensfremd erscheint. Zunächst hat ein funktionierendes Kontrollsystem eben den Sinn, allfällige Kriterien  zu objektivieren, die den Verdacht einer Überladung erst indizieren. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Transitfahrten zumeist unter starkem Zeitdruck vorgenommen werden und wurde vom Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, dass viele Verlader über gar keine Wiegemöglichkeiten verfügen würden:

Ausgehend von diesem Sachverhalt erscheint es unglaubwürdig, dass die Fahrer der S. SRL bei Zweifeln über das Ladungsgewicht von der Logistik der Schwesterfirma S. aus zur (vom Verladeort) nächsten Verwiegemöglichkeit geschickt werden, um eine allfällige Überladung feststellen zu können, diese eine allfällige Überladung sodann abzuladen und auf andere logistische Möglichkeiten zurückzugreifen haben. Eine solche Vorgangsweise würde auch die Verantwortlichkeit des Verladers gänzlich konterkarieren.

 

Die Behauptung eines derartigen Kontrollsystems reicht daher nicht hin, um ein funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen.

 

Die in § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Verhaltenspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer bzw Verantwortliche gemäß § 9 VStG selbst die Beladung dahingehend überprüft, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern ist es im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftsleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient. In diesem Fall sind aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden.

 

Nur wenn das verantwortliche Organ glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber ein taugliches Überwachungssystem nicht dargetan. Diese Feststellung deckt sich auch mit dem Auszug aus dem Strafregister, in dem seit 2006 gut zwanzig Überladungstatbestände verzeichnet sind.

 

Aus diesen Gründen hat der Berufungswerber jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zu verantworten.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung EG Nr 3820/85 sowie der Verordnung EG Nr.3921/85 zuwiderhandelt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist insofern nicht unerheblich, als die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen des KFG die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten soll.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe ist darauf zu verweisen, dass die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden kann, zumal der gesetzliche Strafrahmen von Euro 5.000,00 lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Seitens des Berufungswerbers wurden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, die als leicht unterdurchschnittlich anzusehen sind. Unter Zugrundelegung der Vielzahl einschlägiger Strafvormerkungen können die verhängten Geldstrafen jedoch selbst unter Annahme dieser Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden.

 

Die Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftighin zur sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausgehend, von, diesem, Sachverhalt, erscheint, es, unglaubwürdig, dass, die, Fahrer, der, S., SRL, bei, Zweifeln, über, das, Ladungsgewicht, von, der, Logistik, der, Schwesterfirma, S., aus, zur, (vom Verladeort,) nächsten, Verwiegemöglichkeit, geschickt, werden, um, eine, allfällige, Überladung, feststellen, zu, können, diese, eine, allfällige, Überladung, sodann, abzuladen, und, auf, andere, logistische, Möglichkeiten, zurückzugreifen, haben, Eine, solche, Vorgangsweise, würde, auch, die, Verantwortlichkeit, des, Verladers, gänzlich, konterkarieren
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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