Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn S. L., D- K., vertreten durch die Rechtsanwälte P. und S., F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29.08.2007, Zl VK-2603-2007, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 200,00, zu bezahlen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Strafnorm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG zu lauten hat.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 19.05.2007 um 14.50 Uhr
Tatort: Musau, B 179 bei km 46,6, Fahrtrichtung Deutschland
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: XY, Anhänger, Kennzeichen: XY
Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:
XY XY, weiß 9, III / 130 XY 20.980 kg
Sie haben als Lenker das gefährliche Gut mit der umseitig angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, A.) einezuhalten. Das beförderte gefährliche Gut wurde in loser Schüttung transportiert, obwohl dies in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 10 bzw. 17 nicht vorgesehen ist. Das Fahrzeug war für den Transport in loser Schüttung gekennzeichnet, obwohl die UN Nr XY weiß in loser Schüttung nicht befördert werden darf. Laut Mitteilung der Firma I. waren 2/3 der XY auf der Ladefläche an mehreren Stellen aufgerissen, wobei geringe Menge vom Stoff ausgetreten ist
Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 13 Abs 2 Z 3 GGBG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 27 Abs 3 Z 6 GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte sei rechtlich nicht verantwortlich, es handle sich um kein Gefahrgut, zudem wäre der Transport auf diese Art und Weise zulässig gewesen. Zu keiner Zeit seien die XY aufgerissen gewesen und es sei auch nichts ausgetreten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung, bei der BI K. zeugenschaftlich einvernommen werden konnte. Der Berufungswerber war nicht erschienen, er hat sich somit des Beweismittels der eigenen Verteidigung selbstständig begeben.
Festgehalten wird, dass Tatzeitpunkt der 19.05.2007 ist. Es ist somit das Gefahrgutbeförderungsgesetz BGBl I Nr 118/2005 im gegenständlichen zur Anwendung gelangt.
Der Anzeige der Polizeiinspektion V. vom 24.05.2007 zur Zl XY ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber S. L. am 19.05.2007 um 14.50 Uhr bei der Kontrollstelle M. auf der B 179 bei km 46,6 in Fahrtrichtung Deutschland das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY gelenkt habe, wobei er das gefährliche Gut nämlich XY, WEISS 9, III 130 XY mit 20.980 kg transportiert habe. Die Beförderungseinheit sei mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen. Der Lenker sei zu einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle angehalten worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Lenker das beförderte gefährliche Gut in loser Schüttung transportiert habe, obwohl dies in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw 17 nicht vorgesehen sei. Die XY, WEISS dürfe nicht in loser Schüttung befördert werden. Laut Mitteilung der Firma I. seien 2/3 der XY auf der Ladefläche an mehreren Stellen aufgerissen gewesen, wobei geringe Mengen vom Stoff ausgetreten wären. Der Lenker habe eine Übertretung nach § 13 Abs 2 Z 3 in Verbindung mit § 27 Abs 3 Z 6 GGBG und in Beachtung des Unterabschnittes 7.3.1.1 A. begangen und werde seine Übertretung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs nach der Gefahrenkategorie I eingestuft.
Der Lenker habe zu seiner Rechtfertigung angegeben, dass er gedacht habe, dass die Firma in Italien die XY anständig verladen hätte. Dem Lenker wurde eine Checkliste übergeben, welcher zu entnehmen ist, dass unter der Kapiteleinteilung Beförderung Punkt 20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel (lose Schüttung,), 22. Beladen, Befestigung der Ladung und Handhabung und 23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstückes ein Verstoß festgestellt worden sei. Dem Formulario Identificatzione Rifiute ist zu entnehmen, dass unter der Spalte ?XY? die Ware mit der Nr. XY, III , A. transportiert worden sei. Es ist somit davon auszugehen, dass der Berufungswerber gewusst hat, dass weißer XY zum Transport eingeladen war. Dies konnte er zumindest im Formulario Identificatzione Rifiute entnehmen. Auch dem internationalen Frachtbrief war unter den Ziffern 6 bis 11 das Gefahrgut A. W. mit der Klasse XY Nr XY und einem Bruttogewicht von 20.980 kg eingetragen. Außerdem führte der Berufungswerber die schriftlichen Weisungen für den Transport von weißem A. auf Deutsch mit.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungswerber vorgebracht, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beförderung in loser Schüttung sondern um einen Transport von Versandstücken gehandelt habe. Das eingesetzte Fahrzeug sei zulässig und geeignet gewesen. Es wäre lediglich eine Kennzeichnung mit Warntafeln ohne Nummern erforderlich gewesen. Da jedoch die gesamte Ladung aus demselben Abfallprodukt bestanden hätte, sei eine Warntafel mit UN-Nummern gewählt worden, da dies im A. nicht verboten sei und im Schadensfall eine schnellere Hilfeleistung gewähren würde. Er sei zwar Lenker des Fahrzeugs gewesen, könne aber nicht dafür verantwortlich sein, wenn vom Verlader beschädigte Versandstücke verladen worden seien. Er habe sich auch nicht auf der Ladefläche aufgehalten, da das Produkt krebserregend sei. Beschädigte Versandstücke wären ihm aufgefallen und die hätte er nicht transportiert, sondern vor Fahrtbeginn mit seiner Firma Rücksprache gehalten, was zu tun sei.
Polizeiinspektor K. teilte mit, dass ein Teil der Versandstücke aufgerissen und geringe Mengen des Gefahrgutes auch ausgetreten seien. Laut A. Kapitel 4.1.1.1. Bestimmungen über die Verwendung von Verpackungen und Großpackmittel dürften Verpackungen weder beschädigt noch geringe Mengen des Gefahrgutes aufgetreten seien. Bei der Sanierung des Transports durch die Firma I. sei festgestellt worden, dass 2/3 der Versandstücke aufgerissen und geringe Mengen des Stoffes ausgetreten waren. Dadurch handle es sich um einen unverpackten festen Stoff und somit als Beförderer in loser Schüttung. Die Beförderung von A. in loser Schüttung sei jedoch nicht zulässig. Der Lenker habe bei der Befragung angegeben, dass die XY mit einem Gabelstapler von oben auf das Fahrzeug geschmissen worden seien, somit sei er bei der Verladung anwesend gewesen.
Bei der öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber bedauerlicherweise nicht persönlich erschienen ist, um die ganze Angelegenheit zu erläutern und vollständig aufzuklären, war jedoch GI J. K. erschienen und hat noch ergänzend angegeben, er habe den Gefahrguttransport aufgrund der aufgeklappten orangefarbenen Tafeln erkannt. Es habe sich um einen Muldenkipper gehandelt. Man habe die Plane geöffnet. Die XY die normalerweise aufgrund der vorhandenen Schlaufen anständig gestapelt in den Anhänger bzw in das Zugfahrzeug gestapelt werden könnten, seien kreuz und quer dort hineingeworfen worden. Es seien teilweise bis zu 15 cm große Löcher in diese XY gerissen worden, wodurch eben das A. habe austreten können. Man habe feststellen können, dass schon an der Oberfläche geringe Mengen ausgetreten gewesen seien. Er habe gewusst, dass das A. beim Einatmen hoch giftig sei. Der Lenker habe angegeben, man habe die XY mit dem Gabelstapler hineingeworfen. Er habe seine Angaben dann etwas abgeschwächt, in dem er mitgeteilt habe, er hätte gedacht, dass eine anständige Verladung vorgelegen sei. Der Lenker sei bei der Verladung dabei gewesen, das habe er mit Sicherheit zu ihm gesagt. Er hätte dass nicht mehr in der Anzeige festgehalten, weil der Lenker dann seine Angaben revidiert hätte und nur mehr über Vermutungen gesprochen habe. Die Firma I. sei das einzige Unternehmen in Tirol das geeignet und befugt sei A. zu behandeln. Diese Firma habe dann nach Beratungen den Auftrag erhalten, diese XY umzuladen und anständig zu verwahren. Das A. sei aus den XY ausgeflossen. Die XY wären grundsätzlich für einen Transport von A. codiert und geeignet gewesen, dadurch, dass sie aber geöffnet und aufgerissen waren und bereits eine geringe Menge von A. ausgetreten sei, sei das ganze dann eine lose Schüttung gewesen, da es ja nicht mehr verpackt gewesen sei. Das ganze sei auch deswegen als lose Schüttung gekennzeichnet gewesen, weil die Gefahrzahl auf der Tafel darüber und darunter die UN Nr XY gestanden sei. Somit sei der ganze Transport als lose Schüttung gekennzeichnet gewesen. Wären die XY OK gewesen, hätte der Lenker nur die orangefarbenen Tafeln und die Kennzeichnung des Gefahrguts aufklappen müssen. A. dürfe aber in loser Schüttung nicht transportiert werden.
Die Angaben des Zeugen waren glaubwürdig und nachvollziehbar und ist Herr GI K. ein Kenner der Gefahrgutszene und ist ihm durchaus zuzumuten, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit den gegenständlichen Sachverhalt richtig wahrnimmt, qualifiziert und auch die Anzeige darüber wahrheitsgemäß verfasst.
Wenn nun der Rechtsvertreter feststellt, dass der Beschuldigte L. an Ort und Stelle überhaupt keine Angaben gemacht hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Rechtsvertreter ja nicht dabei gewesen ist, als der Polizeibeamte den Beschuldigten angehalten hat und die Behauptungen des Polizeibeamten durchaus glaubwürdig und widerspruchsfrei getätigt wurden. Diesbezüglich ist zum einen auf die Lichtbilder zu verweisen, die die Beschädigungen ja eindeutig aufzeigen, zum anderen auf die glaubwürdige und nachvollziehbare Zeugenaussage des Zeugen K. Die Behauptungen des Rechtsvertreters bzw des Berufungswerbers zu diesem Thema werden als reine Schutzbehauptungen bewertet. Die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens bzw eines Gutachtenbefundes zu den gesamten Thema konnte unterbleiben, da zum einen nicht klar gemacht wurde, in welcher Form und weshalb zu welcher Fragebeantwortung ein Gutachten überhaupt eingeholt werden sollte, zum anderen weil für das erkennende Mitglied die Sachlage vollkommen eindeutig geklärt war. Auch der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist korrekt, ausgenommen die vergessene Zitierung des GGBG, welches jedoch keinesfalls dazu geführt hat, dass der gesamte Spruch hinfällig geworden wäre.
Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
Im gegenständlichen Fall hat der Polizeibeamte glaubhaft geschildert, dass der Berufungswerber sowohl Bescheid wusste, dass XY mit dem Gefahrstoff A. transportiert worden waren und dass der Berufungswerber auch bei der Beladung des Sattelkraftfahrzeuges mit diesen XY dabei gewesen sei, da diese XY ja mutwillig auf das Sattelkraftfahrzeug geworfen worden waren. Schon hier hätte der Berufungswerber nach Ansicht des erkennenden Mitglieds misstrauisch werden müssen, was die Verletzung der XY durch den groben Umgang mit diesen betrifft. Im Übrigen geht die Berufungsbehörde jedoch davon aus, dass der Berufungswerberin ohnehin wusste, dass die XY aufgerissen waren, da der gesamte Transport als lose Schüttung deklariert worden war.
Diesbezüglich führt ADR Kapitel 7.3.1.1 aus, dass ein Gut in loser Schüttung in Schüttgutcontainern, Containern oder Fahrzeugen nur befördert werden darf, wenn entweder
in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 eine Sondervorschrift mit einem mit dem Buchstaben BK beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt und die anwendbaren Vorschriften des Abschnitt 7.3.2 zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden; oder
in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine Sondervorschrift mit einem mit dem Buchstaben ?VV? beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt und die in Abschnitt 7.3.2 aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.
Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR nicht ausdrücklich verboten ist.
In der Spalte 10 der UN XY ist ?XY? und in der Spalte 7 überhaupt keine Buchstabenzahlenkombination angeführt, somit ist davon auszugehen, dass dieses Gut nicht loser Schüttung hätte befördert werden dürfen und ist dem Berufungswerber diese Übertretung somit zur Last zu legen. Gibt es in der Spalte 17 im ADR in der Tabelle keine Eintragung, ist eine Beförderung in loser Schüttung unzulässig. Hinsichtlich der Sondervorschriften für die Beförderung- oder Versandstücke ADR, Abschnitt 7.2.4 ist angeführt, dass wenn keine Eintragung in der Spalte aufscheint, alle Fahrzeugarten und Containerarten für die Beförderung von Versandstücken erlaubt sind. Die Versandstücke müssen in gedeckter oder bedeckter Fahrzeugart oder in geschlossen oder bedeckten Containern beladen werden.
Zweifelsfrei ist im gegenständlichen Fall beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug als ein solches mit einer losen Schüttung zu deklarieren. Dies ergeben einerseits die Lichtbilder die der Gruppeninspektor vom Fahrzeug aufgenommen hat und auf welchen erkennbar ist, dass auf der orangefarbenen Tafel oben die Zahl XYX und darunter die Zahl XY angeführt ist, was ebenfalls ein Hinweis auf die lose Schüttung darstellt. Andererseits hat der Zeuge auch durch die Lichtbilder eindrucksvoll dokumentiert, dass die XY an vielen Stellen aufgerissen waren und zwar in einer derartigen Größe, dass sich die Fracht locker aus den XY verteilen konnte und austreten konnte, sodass tatsächlich von einer losen Schüttung gesprochen werden musste. Dass dies zu einer extremen Gefährdung der jeweiligen am Transport beteiligten Personen hätte führen können, steht außer Zweifel und braucht nicht weiter diskutiert zu werden. Hier wäre dem Lenker geraten, in Zukunft mehr Sorgfalt hinsichtlich seiner Pflichten als Gefahrgutlenker walten zu lassen.
In § 27 Abs 2 Z 9 GGBG ist ausgeführt, dass der, der als Lenker entgegen § 13 Abs 2 bis 4 eine Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden in Betrieb nimmt oder lenkt Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs 4 mitführt, oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt, eine Verwaltungsübertretung begeht und wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von Euro 750,00 bis Euro 50.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen ist.
Im gegenständlichen Fall ist die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 aufgrund der groben Fahrlässigkeit des Berufungswerbers als durchaus gerechtfertigt und ohnedies im untersten Bereich des möglich zu verhängenden Strafrahmens zu bewerten. Ein Herabsetzen der Geldstrafe auf die Mindeststrafe erscheint im gegenständlichen Fall als zu milde und keinesfalls als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.