TE UVS Tirol 2008/10/17 2008/25/2827-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn F. G., W., vom 29.07.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 03.07.2008, Zl NA-23-2008, betreffend der Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Im bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn G. zur Last gelegt, er habe im Frühjahr 2008, jedenfalls am 13.03.2008, auf der westlichen Ecke der Gp XY, KG W., mineralische Rohstoffe maschinell abgebaut. An der Oberkante weise die Entnahme eine Größe von 7x7 m auf. Die Tiefe des Trichters liege ebenfalls bei ca 7 m, sodass grob geschätzt etwa 125 m3 Schotter entnommen wurden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 6 lit b TNSchG 2005 begangen, weshalb gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurden mit Euro 50,00 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr G. vorbringt, dass auf der Gp XY ca 100 m3 Material ausgetauscht worden seien. Der entstandene Trichter sei wieder befüllt und mit einer Humusschicht bedeckt worden und werde demnächst eingesät. Bilder davon seien aufgenommen worden und würden in den nächsten Tagen nachgesendet.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19.09.2008 wurde Herr G. unter konkreter Fragestellung zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert und wurde ihm mitgeteilt, dass die Möglichkeit besteht, weitere Beweise zu beantragen und auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu verzichten. Binnen der gesetzten Frist und bis zur Verfassung dieses Bescheides wurde von Herrn G. darauf nicht geantwortet und die in der Berufung angekündigten Bilder wurden ebenfalls nicht vorgelegt.

 

Über behördliches Ersuchen hat der Bürgermeister der Gemeinde W. am 16.10.2008 an Ort und Stelle Nachschau gehalten und festgestellt, dass die gegenständliche Schotterentnahmestelle wieder verfüllt und begrünt wurde.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Am 04.05.2007 fragte der nunmehrige Berufungswerber telefonisch im Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft Schwaz an, ob er im Rahmen der Errichtung einer Garage für seine Landwirtschaft auf Gst Nr XY, KG W., erforderliches Schottermaterial für Bettungs- bzw Verebnungszwecke von seinem Gst Nr XY, KG W., im Ausmaß von ca 100 m3 abbauen darf.

Vom Behördenorgan wurde ihm mitgeteilt, dass es im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung für die Landwirtschaft eine Ausnahme vom Mineralrohstoffgesetz gibt, wonach Entnahmen für den Eigenbedarf im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft zum Zweck des Eigenbedarfes erfolgt.

 

Am 14.03.2008 wurde bei der Erstbehörde der im Spruch angelastete Sachverhalt angezeigt, welcher Tags zuvor an Ort und Stelle festgestellt wurde.

 

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 27.03.2008, in welcher gegenständlicher Sachverhalt angelastet wurde, hat Herr G. nicht reagiert, weshalb in weiterer Folge das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen wurde.

 

Die in diesem Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes wurden bereits in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses angeführt.

 

Die telefonische Auskunft seitens der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 04.05.2007 an Herrn G. bezog sich ausschließlich auf die Bewilligungspflicht nach dem Mineralrohstoffgesetz, nicht auf jene des Naturschutzgesetzes. Es kann heute nicht mehr nachvollzogen werden, ob Herr G. vom Gewerbereferat ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wurde oder nicht.

 

Wenn eine Tätigkeit in die Regelungsmaterien verschiedener Gesetze fällt, so bedeutet die Bewilligungsfreiheit nach einem Gesetz keineswegs automatisch die Bewilligungsfreiheit auch nach dem anderen Materiengesetz. Herr G. hat es offenbar nach der Auskunft zum Mineralrohstoffgesetz unterlassen, weitere Erkundigungen dahingehend anzustellen, ob nicht noch andere Materiengesetze von seinem geplanten Vorhaben betroffen sein könnten. Damit ist ihm ein Verschulden anzurechnen.

 

Aufgrund des Umstandes, dass Herr G. die telefonische Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Schwaz 04.05.2007 so verstanden haben dürfte, dass für das von ihm geschilderte Vorhaben keinerlei Bewilligungspflicht im Rahmen der behördlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schwaz gegeben wäre, ist sein Verschulden als geringfügig einzustufen. Augrund des Umstandes, dass die Schotterentnahmestelle inzwischen wieder verfüllt und begrünt ist, sind die Folgen der Übertretung unbedeutend geblieben. Damit waren die Vorraussetzungen für eine Anwendungen des § 21 Abs 1 VStG gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Aufgrund, des, Umstandes, dass, Herr, G., die, telefonische, Auskunft, der, Bezirkshauptmannschaft, Schwaz, so, verstanden, haben, dürfte, dass, für, das, von, ihm, geschilderte, Vorhaben, keinerlei, Bewilligungspflicht, im, Rahmen, der, behördlichen, Zuständigkeit, der, Bezirkshauptmannschaft, Schwaz, gegeben, wäre, ist, sein, Verschulden, als, geringfügig, einzustufen
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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