TE UVS Tirol 2008/10/30 2007/30/2826-8

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. R. R. über die Berufung des Herrn P. T., rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte F. P., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12.09.2007, Zl SI-1118-2007, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die beiden für den 29.04.2007 von ca 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr angelasteten Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes angelastet:

 

1) Sie haben am 29.04.2007 in der Zeit zwischen ca 00.00 Uhr und 01.00 Uhr in S., in einer privaten Grillhütte jedenfalls an folgende Personen unter 16 Jahren entgegen der Bestimmung des § 18 Abs 1 Tiroler Jugendschutzgesetz alkoholische Getränke (Schnaps, Bier, Wodka etc.) weitergegeben: C. L., M. E., D. F.

 

2) Sie haben am 29.04.2007 um ca 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr in S., in einer privaten Grillhütte als Jugendlicher, welcher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gebrannte alkoholische Getränke (zB Schnaps, Wodka) sowie Bier konsumiert, obwohl Ihnen dies gemäß den Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes nicht erlaubt wäre.

 

Dem Berufungswerber wurden Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 18 Abs 1 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 und zu 2) nach § 18 Abs 4 lit a Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 vorgeworfen und wurden gegen ihn jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 150,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden nach zu Spruchpunkt 1) § 21 Abs 1 lit d Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 und zu Spruchpunkt 2) nach § 21 Abs 2 lit f Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 verhängt.

 

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde eine unrichtige Tatsachenfeststellung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Insbesondere wurde die vorgehaltene Tatzeit, nämlich am 29.04.2007 zwischen ca 00.00 Uhr und 01.00 Uhr, ausdrücklich bestritten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Die beantragte Einsichtnahme in den Strafakt beim Landesgericht Innsbruck war nicht möglich, da der Akt die Instanz durchlief und nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Die beantragte mündliche Berufungsverhandlung wurde am 27.10.2008 durchgeführt. Zur Vorbereitung auf die Verhandlung wurde über die Gemeinde S. und den dortigen Theaterverein erhoben, dass die im Verfahren angeführte Theatervorstellung des dortigen Theatervereines am Montag, dem 30.04.2007 stattfand. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden der Berufungswerber und sieben Zeugen, sechs davon aus dem engsten Familienkreis, einvernommen. Aus den Aussagen ging nachvollziehbar und glaubhaft hervor, dass sich der Vorfall tatsächlich nicht am 29.04.2007, sondern erst am Montag, den 30.04.2007 ab 00.00 Uhr ereignete. Dem Alkoholkonsum durch Jugendliche nach mitternächtlicher Stunde ging eine Geburtstagsfeier der Freundin des Onkels des Berufungswerbers am angegebenen Tatort voraus. Die Alkoholika wurden vom Onkel des Berufungswerbers, Herrn S. S., und dessen Freundin, deren Geburtstag gefeiert wurde, organisiert. Die übrig gebliebenen alkoholischen Getränke wurden vom Onkel des Berufungswerbers im Gartenhaus belassen. Dort konnten sich die nach den Aufräumungsarbeiten zum Gartenhaus kommenden Jugendlichen an den übrig gebliebenen alkoholischen Getränken selbst bedienen. Bei den übrig gebliebenen Getränken handelte es sich um ein paar Flaschen Bier sowie eine angebrochene Flasche Malibu sowie antialkoholische Getränke. Der Berufungswerber gestand ein, beim Vorfall Bier getrunken zu haben. Dass er auch gebrannte alkoholische Getränke zu sich nahm, konnte nicht nachgewiesen werden. Das umfassende Verhandlungsprotokoll wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers bereits übermittelt und wird eine Kopie mit dem erstinstanzlichen Akt auch an die Erstbehörde ergehen.

 

Aufgrund des geführten Berufungsverfahrens ist es als erwiesen anzusehen, dass sich der Vorfall, welcher dem Berufungswerber von der Erstbehörde angelastet wurde, keinesfalls am 29.04.2007 zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr ereignet hat. Eine diesbezügliche Übertretung zu dieser Tatzeit konnte nicht nachgewiesen werden und lag auch nicht vor. Die Anlastung einer dem festgestellten Sachverhalt entsprechenden Übertretung, die am 30.04.2007 ab 01.00 Uhr begangen wurde, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt nicht. Zusammenfassend war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die am 29.04.2007 angelasteten Verwaltungsübertretungen spruchgemäß einzustellen.

Schlagworte
Aufgrund, des, durchgeführten, Berufungsverfahrens, ist, es, als, erwiesen, anzusehen, dass, sich, der, Vorfall, welcher, dem, Berufungswerber, von, der, Erstbehörde, angelastet, wurde, keinesfalls, am, 29.04.2007, zwischen, 00.00, Uhr, und, 01.00, Uhr, ereignet, hat, Eine, diesbezügliche, Übertretung, zu, dieser, Tatzeit, konnte, nicht, nachgewiesen, werden
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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