TE UVS Tirol 2008/11/04 2008/12/2978-11

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Ines Kroker über die Beschwerde von Herrn S. P., geboren am XY, gegen den Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes (§38a SPG) am 03.10.2008, 11:50 Uhr für die elterliche Wohnung in der XY-Straße 3, L., durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Landeck als belangte Behörde, nach öffentlich mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67d AVG und § 38a Sicherheitspolizeigesetz wird dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2008 modifizierten Antrag des Beschwerdeführers Folge gegeben und festgestellt, dass der Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes am 03.10.2008 um 11:50 Uhr für die elterliche Wohnung in der XY-Straße 3, L. rechtswidrig war.

 

Gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz für den Verhandlungsaufwand Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem obsiegenden Beschwerdeführer Ersatz für den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 826,00 zu leisten. Dieser Betrag ist binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu Handen des Beschwerdeführers anzuweisen.

Text

Mit Schriftsatz vom 04.10.2008 am selben Tage beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol per E-Mail eingelangt, erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen ein am 03.10.2008 gegen ihn erlassenes Betretungsverbot. In dieser Maßnahmenbeschwerde wurde Folgendes vorgebracht:

?Am 3. Oktober 2008 sprach die Polizeiinspektion L. nach Intervention des A. P. als Organ der Sicherheitsbehörde ein Betretungsverbot aus.

Beweise: Beilage B

Zeugen: GI A. T., pA Polizeiinspektion L.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer nach § 38a SPG ein und führt wie folgt aus:

 

I. FEHLENDE RECHTSGRUNDLAGE

Die einschreitenden Beamten (DN: XY, XY) hegen bereits seit Jahren eine persönliche Fehde gegen den Beschwerdeführer. Ua behängen zu GZ UVS-2007/20/1850; 2007/20/3307; 2008/30/2397 ua beim Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol gegen das Landespolizeikommando Tirol als belangte Behörde eine Vielzahl an Verfahren.

Die einschreitenden Beamten nahmen die Intervention des A. P., der aus einer Affekthandlung heraus mit seinem Handy die Polizeiinspektion L. verständigte, zum Anlass, um den Beschwerdeführer zu schikanieren. So hätten die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer körperlich gedrängt, Kästen, Sofa ua Mobiliar in der elterlichen Wohnung ohne Grund durchsucht.

Zu keinem Zeitpunkt sahen die Eltern des Beschwerdeführers eine Gefahr in Verzug Maßnahme einschreitender Beamter für notwendig. Gegenüber einem Redakteur des Nachrichtenmagazin XY bestätigt A. P. als Gefährdeter wie folgt in eh Schriftform, der Beschwerde als (Beilage C) dargetan:

L., am 04. Oktober 2008

 

Ich fühle mich von meinem Sohn S. nach reichlicher Überlegung nicht gefährdet. Nun sehe ich mich fast täglich mit Besuchen der Polizei konfrontiert. Ich habe den Eindruck, die Polizei will meine Frau und mich mürbe machen und immer wieder zu Einvernahmen zerren. Ich spreche mich daher gegen das verhängte Betretungsverbot gegen meinen Sohn aus und möchte von der Polizei endlich meine Ruhe, da ich über die Aktivitäten meines Sohnes ohnehin keine Kenntnis habe.

Hochachtungsvoll

P. A.

 

Der eigentlich Gefährdete bringt in seiner Erklärung an Eides statt vielmehr zum Ausdruck, seine Gattin und er selbst sehe die persönliche Nachschau, beispielsweise am 5.9 (18h30), 19.9. (19h) und 4.10. (9h), als persönliches Bedrängnis.

Der Beschwerdeführer ist in bezeichneter elterlichen Wohnung, L., XY-Straße 3, keinesfalls wohnhaft. Dargetan in (Beilage D) die Abmeldung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2007 und dargetan in (Beilage E) die Bestätigung des Arbeitgebers, demzufolge der Beschwerdeführer in L., Frankreich beschäftigt sei und Euro 1.050,00 netto verdiene.

 

Sähe der Gefährdete A. P. tatsächlich Gründe einer Wegweisung, oder den Beschwerdeführer als potentielle Gefahr, hätte der Gefährdete bereits am 3. Juli 2007 geeignete Maßnahmen treffen können.

Wie in jeder Familie passieren Handgreiflichkeiten in Zusammenschau mit Verbalinjurien, psychischen Druck udgl. Der Beschwerdeführer war aufgrund seines beruflichen Fortkommens und einer anberaumten Tagsatzung, deren Ladung in (Beilage F) dargetan ist, auf Österreich Besuch. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer unentgeltlich Unterkunft genommen, um div Akten, die nach wie vor in den Räumlichkeiten der elterlichen Wohnung lagern, zu sichten.

Wie sollte der Beschwerdeführer ernsthaft Tätlichkeiten gegen den Gefährdeten planen, wenn der Beschwerdeführer auf die Unterkunftnahme beim Gefährdeten angewiesen ist.

Nachdem kein gefährlicher Angriff, aufgrund dessen ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit anzunehmen wäre, gegeben war, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstens eigenmächtig und entgegen den Bestimmungen iSd § 38a Abs 1 SPG gehandelt.

Jedenfalls wäre den einschreitenden Beamten geboten gewesen, unabhängig der Angaben des Gefährdeten, die weitere Zeugin D. P. zu hören.

Schon alleinig der Umstand, demnach der Gefährdete iSd § 38a Abs 4 SPG von den einschreitenden Beamten nicht über die Möglichkeiten eines Antrages nach § 382b EO informiert wurde, bestätigt die eigentlichen Interessen der einschreitenden Beamten, nämlich Schikanen gegenüber kritisch berichtenden Journalisten auszuüben. Der Gefährdete bestätigt nachhaltig dem Zeugen R. Y., Nachrichtenmagazin XY, keinerlei Information über Opferschutzstellen und der Möglichkeiten nach § 382b EO seitens der einschreitenden Beamten erhalten zu haben.

Sehr wohl hätten die einschreitenden Beamten am Folgetag um 9 Uhr im Rahmen des Ereignisdienstes Nachschau gehalten und den Gefährdeten zur Besichtigung seiner Wohnräumlichkeiten geradezu genötigt.

Die Erklärung des Gefährdeten vom 4. Oktober 2008, dargetan in (Beilage C), bestätigt den psychischen Zustand und das eigentliche Empfinden des Gefährdeten. So sollte der Gefährdete wohl eher von den schikanösen Beamten als vom eigenen Sohn durch Wegweisung geschützt werden.

 

II. FEHLENDE ÜBERPRÜFUNG DER SICHERHEITSBEHÖRDE

Entgegen den Bestimmungen des § 38a Abs 6 SPG hat die zuständige Sicherheitsbehörde, beispielsweise durch einen Sprengelarzt, jede Überprüfung auf Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers unterlassen, oder unabhängige Ermittlungen geführt.

Das ausgesprochene Betretungsverbot beruht sohin lediglich auf den Erhebungen von Beamten, deren Befangenheit zweifelsohne gegeben ist. So behängt gegen den einschreitenden Beamten A. T. ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Dem Beamten werden strafrechtlich relevante Tatbestände zur Last gelegt, ua habe der Beamte am 14. Juli 2007 den Versuch unternommen, die mj C. P. der Obhut des Beschwerdeführers und seiner Gattin, im Rahmen eines Österreich Urlaub, zu entziehen.

Aus gegebenem Sachverhalt ergeht an den Unabhängigen Verwaltungssenat der Antrag, er möge

a)

das am 3. Oktober 2008 zu GZ E1/XY durch Organe der Sicherheitsbehörde ausgesprochene Betretungsverbot für die elterliche Wohnung, L., XY-Straße 3, im Eilverfahren gemäß VwVG (K.-B.-H.) aufheben, und

b)

den Organen der Sicherheitsbehörde auftragen, die nach § 38a Abs 2 SPG abgenommenen Schlüssel, dem Beschwerdeführer auszufolgen.?

 

Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Bezirkshauptmannschaft Landeck als belangter Behörde aufgetragen, die Bezug habenden Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. In dieser wurde Folgendes vorgebracht:

 

?Zur übermittelten Maßnahmenbeschwerde des Herrn S. P., geb am XY, aus L. (kurz: Beschwerdeführer), vertreten durch (angeblichen) RA Mag. DDDr. L. M. aus S., vom 04.10.2008 übermitteln wir den uns vorliegenden Bericht über die erfolgte Wegweisung und das ausgesprochene Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz, SPG durch die Polizeiinspektion Landeck und erstatten als belangte Behörde folgende

 

Gegenschrift:

Die erhobene Beschwerde wegen Rechtsverletzung durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Wegweisung aus der Wohnung XY-Straße 3 in L. und Verhängung eines Betretungsverbotes betreffend die genannte Wohnung nach § 38a SPG) durch die Beamten GI N. S. und GI A. T. der Polizeiinspektion Landeck am 03.10.2008, um ca 10:55 Uhr, ist aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt.

 

Das Einschreiten der Beamten wurde durch die fernmündliche Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers, Herrn A. P., als Gefährdeter erforderlich.

Auf Grund der Angaben des Anzeigers erfolgten die Wegweisung und auch der Ausspruch des Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht. Sein Sohn S. lebe bereits seit längerer Zeit ohne Beschäftigung in der elterlichen Wohnung in L. und würde sich weigern sich bei der Meldebehörde anzumelden; es würde immer häufiger zu Streitigkeiten und zuletzt auch in Verbindung mit Handgreiflichkeiten kommen, sodass er als Vater das Gefühl habe, dass die Situation und die Streitigkeiten immer mehr eskalieren würden. Anlass der fernmündlichen Anzeige sei gewesen, dass ihn sein Sohn erfasst und gegen einen Küchenkasten gestoßen habe.

 

Seitens der Exekutive und auch der belangten Behörde ist nachweislich bekannt, dass sich S. P. in diversen Eingaben bei Behörden und Dienststellen, aber auch im Internetverkehr als Journalist, als Diplomsozialpädagoge oder als Diplomsozialarbeiter ausgibt, ohne die entsprechende Ausbildung der genannten Berufsbilder absolviert zu haben.

 

Sehr häufig verwendet er im Schriftverkehr, vor allem aber auf der von ihm betriebenen Internetseite XY und anderen, auch die akademischen Grade MMag. S. P., obwohl er den Abschluss eines Studiums nicht nachzuweisen vermag und ihm von keiner inländischen Universität ein akademischer Grad verliehen wurde. Im Schriftverkehr scheut der Beschwerdeführer auch nicht davor zurück, sich als Bediensteter des Landes Tirol auszugeben und das Logo des Landes für den Schriftverkehr zu verwenden.

 

Seitens der Exekutive besteht der Verdacht, dass sich S. P. zwar offiziell von der Unterkunft seiner elterlichen Wohnung in L., XY-Straße 3, abgemeldet hat und laut Melderegister der Stadtgemeinde L. nach Frankreich verzogen ist; er jedoch tatsächlich weiterhin in der Wohnung seiner Eltern Unterkunft nimmt und von dort aus in seiner virtuellen (Schein-) Welt Handlungen setzt, wodurch er mit fingierten Schreiben und Eingaben per Telefax, E-Mails und über den Internetverkehr mutwillig die Tätigkeiten der verschiedensten Behörden des gesamten Bundesgebietes in Anspruch nimmt.

 

Einer geregelten Arbeit geht der Beschwerdeführer nicht nach; er wohnt und lebt auf Kosten seiner Eltern und ist weder verheiratet noch hat er eigene Kinder.

 

Die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers anlässlich des Einschreitens am 03.10.2008 bestätigten diesen Verdacht.

 

Das Einschreiten der Polizeibeamten GI N. S. und GI A. T. erfolgte zu Recht und auch die Wegweisung und das ausgesprochene Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer sind rechtlich nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer setzte mit dem tätlichen Vorgehen gegen seinen Vater einen gefährlichen Angriff und es galt im Hinblick auf die Angaben seines Vaters, dass die Situation zu Hause und die Streitigkeiten immer mehr eskalieren würden, zu verhindern, dass vom Beschwerdeführer weitere Gefahr gegenüber seinen Eltern ausging.

Die Angaben in der erhobenen Beschwerde vom 04.10.2008 sind diesbezüglich als Schutzbehauptung zu werten. Auf Grund der bisherigen Vorgangsweise ist davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Rechtsvertreter in der Vollmachtserteilung und dem Beschwerdeschreiben um eine fingierte Kanzlei und Person handelt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist anzuführen wie folgt:

Nach § 38a Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor.

 

Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

 

Gemäß Abs 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, unter den Voraussetzungen des Abs 1, einem Menschen das Betreten eines festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig.

 

Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

Im Falle eines Betretungsverbotes sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Abs 3 verpflichtet, vom Betroffenen die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Betroffene hinzuweisen.

 

Nach Abs 6 ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen.

 

Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist nach Abs 7 zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes.

 

Das Einschreiten der Polizeiinspektion erfolgte zu Recht; die Überprüfung des ausgesprochenen Betretungsverbotes ergab, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung des Verbotes nicht gegeben waren; eine solche kam daher seitens der Bezirkshauptmannschaft Landeck nicht in Betracht.

 

Zusammenfassend vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass das Einschreiten über Ersuchen des Vaters des Beschwerdeführers, die Wegweisung und der Ausspruch des Verbotes zum Betreten der elterlichen Wohnung in der XY-Straße 3 in L. gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Polizeibeamten rechtens war; die Maßnahmenbeschwerde daher unbegründet ist und der Beschwerdeführer durch die Amtshandlung in seinen Rechten nicht verletzt werden konnte.

 

Aus den angeführten Gründen stellen wir daher als belangte Behörde den Antrag

der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde keine Folge geben und diese unbegründet abweisen.

 

Im Sinne des § 79 a AVG iVm § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 beantragen wir als belangte Behörde um Erstattung folgender Kosten:

Schriftsatzaufwand Euro 220,30

Vorlageaufwand Euro 51,50

(eventueller) Verhandlungsaufwand Euro 275,30?

 

Per E-Mail am 22.10.2008 und am 03.11.2008 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer weitere Schriftsätze ein. Am 04.11.2008 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer neben dem Beschwerdeführer seine Eltern A. P. und D. P. sowie die Polizeibeamten der Polizeiinspektion L. GI N. S. und GI A. T. als Zeugen einvernommen und in die Urkunde betreffend die Dokumentation zur Wegweisung und dem Betretungsverbotes bei Gewalt in Wohnungen Ausspruch, GZ E1/XY, sowie in den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerk vom 06.10.2008 betreffend die Überprüfung der Verhängung der Wegweisung und des Betretungsverbotes Einsicht genommen wurden.

 

Anlässlich dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer als Zustellbevollmächtigte für dieses Verfahren seine Mutter D. P., XY-Straße 3, L. Weiters beantragte er nach erfolgter Belehrung anlässlich der mündlichen Verhandlung (und sohin noch innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist), der Unabhängige Verwaltungssenat möge feststellen, dass das am 03.10.2008 zu GZ E1/13145/2008 durch Organe der Sicherheitsbehörde ausgesprochene Betretungsverbot und die Wegweisung aus der elterlichen Wohnung, XY-Straße 3, L. rechtswidrig waren. Beantragt wurde weiters der Zuspruch der Kosten in Höhe des Pauschalbetrages für den Verhandlungsaufwand nach der UVS-Aufwandersatzverordnung.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender Sachverhalt.

 

A) Sachverhalt:

Zwischen dem Vater und dem Beschwerdeführer kommt es schon seit längerem immer wieder zu Streitigkeiten.

 

Vor zwei oder drei Jahren rief der Vater anlässlich eines lauten Streitgespräches mit seinem Sohn bereits einmal die Polizei. Der Zeuge GI A. T. war in Kenntnis dieses Polizeieinsatzes, wusste aber über die näheren Hintergründe nicht Bescheid, dem Zeugen GI N. S. war dieser Einsatz nicht bekannt. Der Beschwerdeführer selbst ist dem Zeugen GI A. T. persönlich bekannt aus einer Befragung in der elterlichen Wohnung vor einem Jahr sowie aufgrund einer Anzeige gegen seine Person an die Staatsanwaltschaft aufgrund des Vorwurfes der Kindesentziehung in Zusammenhang mit der angeblichen Familie des Beschwerdeführers. Das Verfahren gegen den Polizeibeamten wurde eingestellt. Der Beschwerdeführer ist dem Zeugen GI N. S. nicht persönlich bekannt, jedoch kennt er dessen Veröffentlichungen als (nach den Angaben des Beschwerdeführers) Enthüllungsjournalist auf der Homepage ?XY?.

 

Der Beschwerdeführer hielt sich am 03.10.2008 in der elterlichen Wohnung XY-Straße 3, L. auf. Am Morgen des genannten Tages kam es wieder zu einem lauten Streitgespräch zwischen Vater und Sohn aufgrund von an die Eltern des Beschwerdeführers gerichteten Ladungen des Landeskriminalamtes zur Zeugenaussage in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Sohnes. Dabei hat der Beschwerdeführer den Vater, der beim Küchenkasten gestanden ist, erfasst und gegen den Kasten gestoßen. Der Vater hat daraufhin die Wohnung verlassen und im Stiegenhaus mit seinem Handy die Polizei gerufen.

 

Als die Polizeibeamten in der betreffenden Wohnung eintrafen, wurden sie vom Vater des Beschwerdeführers im Stiegenhaus erwartet. Der emotionale Zustand des Gefährdeten wurde als erregt beschrieben. Noch im Stiegenhaus vor Beginn der Amtshandlung hat sich der Gefährdete dagegen ausgesprochen, dass sein Sohn mitgenommen wird. Der Gefährdete ist 76 Jahre alt und hat eine Hüftoperation hinter sich. Aufgrund des Vorfalles war dieser aber nicht verletzt worden.

 

In weiterer Folge haben die beiden Polizeibeamten die Wohnung betreten. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Zwischenzeit mit seiner Mutter in das Badezimmer zurückgezogen. Nach dem Öffnen der Badezimmertüre wurden gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung und das Betretungsverbot ausgesprochen, dabei hat sich der Beschwerdeführer selbst nicht zu den Vorwürfen geäußert. Sein psychischer und emotionaler Zustand wurde als ruhig beschrieben.

 

Der Beschwerdeführer konnte sodann dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs zusammenpacken, und wurden die Haustürschlüssel des Beschwerdeführers in Verwahrung genommen.

 

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zur Polizeiinspektion L. gebracht, wo dem Beschwerdeführer das Informationsblatt ausgehändigt wurde.

 

Der Bericht über diesen Vorfall ist bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck am 06.10.2008 eingelangt. Der zuständige Beamte der Bezirkshauptmannschaft L. hat daraufhin mit Insp. W., Polizeiinspektion L., telefonisch Rücksprache gehalten.

 

Eine Kontaktaufnahme mit jenen Beamten, die am 03.10.2008 eingeschritten waren, fand nicht statt, da diese dienstfrei hatten, ebenso nicht mit den Eltern des Beschwerdeführers. Weitere Erhebungen wurden nicht durchgeführt. Eine Aufhebung des Betretungsverbotes wurde nicht ausgesprochen.

 

B) Beweiswürdigung:

Sowohl vom Beschwerdeführer als auch dessen Mutter und Vater wurde anlässlich der Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend das angespannte Verhältnis zwischen Vater und Sohn bestätigt. Auch der Polizeieinsatz aufgrund einer Streitigkeit zwischen Vater und Sohn vor zwei bis drei Jahren wurde von den Eltern bezeugt. Allerdings hatte nur der Zeuge GI A. T. im Zeitpunkt des Einschreitens vage davon Kenntnis. Der Hintergrund war ihm laut eigener Angabe nicht bekannt.

 

Zu den bisherigen Berührungspunkten zwischen den einschreitenden Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer gaben ebenfalls die Beamten anlässlich ihrer Einvernahme glaubwürdig Auskunft.

 

Zu dem konkreten Vorfall am 03.10.2008 gab der Zeuge GI A. T. Folgendes an:

?Wir sind damals von der Bezirksleitstelle angefunkt worden, dass es zu Tätlichkeiten in der Familie P. gekommen sein soll. Anzeiger war der Herr A. P. Beim Eintreffen hat Herr P. vor der Türe gewartet und ist dann mit uns in die Wohnung gegangen. Herr P. A. hat uns die Wohnung aufgesperrt und uns gezeigt, dass Herr P. S. mit seiner Mutter im Bad ist. Von Herrn P. A. wurde uns mitgeteilt, dass ein Streit mit seinem Sohn eskaliert ist und er im Zuge dessen gegen den Küchenkasten gestoßen worden ist. Auf die Frage, ob er verletzt ist, hat er geantwortet, er will nicht verletzt sein. Äußerlich waren keine Verletzungen feststellbar. Herr P. war sehr aufgebracht bei unserem Eintreffen, es war offensichtlich davor eine Auseinandersetzung. Ob er auch verängstigt war, ist von mir schwer einschätzbar. Er hat uns gegenüber gesagt, dass es mit seinem Sohn nicht mehr geht und dass es mit seinem Sohn immer ärger wird. Herr P. hat uns mitgeteilt, dass er an der Hüfte operiert ist und insofern sehr empfindlich ist. Für uns war nicht davon auszugehen, dass die Sache damit erledigt ist, die Gewalt kann ja weitergehen.?

 

Der Zeuge GI N. S. sagte wie folgt aus:

?Es ist damals eine telefonische Anzeige an die Dienststelle ergangen. Ich habe mit meinem Kollegen Streifendienst gemacht, und wurden wir zur Wohnung in der XY-Straße 3 gerufen und sind dort eingeschritten. Ich weiß nicht mehr genau, wer uns die Türe geöffnet hat. Jedenfalls war es nicht Herr P. S. Ich glaube, es war der Vater, der uns die Tür geöffnet hat. Wir haben den Sachverhalt abgeklärt, wonach er von seinem Sohn tätlich angegriffen wurde, das war die Basis für unser Einschreiten. Er teilte uns mit, dass er von seinem Sohn gegen den Kasten gedrückt worden ist. Ich konnte keine Verletzungen wahrnehmen, ob er anschließend zum Arzt gegangen ist, weiß ich nicht. Der Vater war jedenfalls aufgeregt, ich würde schon sagen, dass er verängstigt war. Er hat uns nur mitgeteilt, dass er von seinem Sohn angegriffen worden ist. Wie es dazu gekommen ist, weiß ich nicht, das hat er uns nicht gesagt. Er hat uns mitgeteilt, dass er schon öfters mit seinem Sohn Streit gehabt hat und dass er gesundheitlich geschwächt ist. Es hat vorangegangene Operationen gegeben. Er hat Angst gehabt, dass die Verletzung wieder schlechter wird.?

 

Der Zeuge A. P. hat die Situation folgendermaßen beschrieben:

?Am 03.10.2008 kam es zu einem Streit mit meinem Sohn wegen einer Ladung, die ich bekommen hatte. Bei dem Streit ist es ein bisschen lauter geworden, es hat aber keine Drohungen gegeben. Ich bin beim Küchenkasten gestanden und mein Sohn hat mich dann zum Kasten geschupst. Ich bin nervlich sehr angegriffen. Ich kann mich nicht erinnern, dass es so gewesen wäre, dass mein Sohn bei der Tür hinausgehen wollte und mich im Zuge dessen weggestoßen hat. Dass ich die Polizei gerufen habe, war von mir eine überzogene Handlung. Ich bin aus der Wohnung gegangen und habe mit meinem Handy im Stiegenhaus die Polizei gerufen. In keiner Weise habe ich mein Leben, meine Gesundheit oder Freiheit bedroht gesehen. Ich habe aber den Polizisten, als diese gekommen sind, dann gesagt, dass ich mich bedroht gefühlt habe. Ich habe den Polizisten mitgeteilt, dass wir gestritten haben, dass er mich gegen den Kasten geschupst hat, und dass ich ja nicht weiß, wie das Ganze weitergeht. Ich bin 76 Jahre, war Jahrzehnte als Postbusfahrer tätig und bin jetzt einfach nervlich am Ende. Durch das Stoßen gegen den Küchenkasten war ich in keiner Weise verletzt, ich hatte nicht einmal eine rote Stelle an der Stirn. Ich habe sofort an Ort und Stelle den Polizeibeamten mitgeteilt, dass ich nicht möchte, dass sie meinen Sohn mitnehmen. Wenn es drunter und drüber geht, konnte ich nicht wissen, wie es weitergeht. Ich war vorsichtig, es hätte ja sein können, dass er mir eine ?druckt? und ich daliege. Zu dem Zeitpunkt, als ich die Polizei gerufen habe, habe ich es mit der Angst zu tun gehabt. ...?

 

Der Streit zwischen Vater und Sohn, das Stoßen gegen den Küchenkasten, das Verlassen der Wohnung und der Anruf bei der Polizei wurden vom Vater schlüssig anlässlich seiner Zeugenaussage geschildert. An der Aussage des Vaters sind keinerlei Zweifel entstanden.

 

Übereinstimmend waren auch die Aussagen aller Zeugen, wonach äußerlich keinerlei Verletzung des Herrn A. P. erkennbar war. Nach dessen eigenen Aussage hatte er nicht einmal eine Hautrötung an der Stirn.

 

Zum Zustand des Vaters wurde im Bericht der Polizeiinspektion L. festgehalten, dass dieser erregt war. Auch in der Zeugenaussage der einschreitenden Polizeibeamten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat stand im Vordergrund, dass dieser aufgeregt war. Nach den eigenen Angaben des Gefährdeten war dieser ?nervlich am Ende?. Auch ein gewisser Grad an Verängstigung im Zeitpunkt der Handgreiflichkeit ist jedenfalls anzunehmen, dies schon allein aufgrund der Tatsache, dass der Gefährdete im Anschluss die Polizei gerufen hat. Diese Beurteilung entspricht auch seiner obigen Aussage.

 

Im Bericht der einschreitenden Beamten wurde jedoch nicht dokumentiert, dass der Gefährdete verängstigt war, und spricht auch dagegen, dass sich der Gefährdete nach seiner insofern ebenfalls sehr glaubwürdigen Aussage sofort dagegen ausgesprochen hat, dass sein Sohn mitgenommen wird. Wenngleich es nicht auf den Willen oder Wunsch des Geschädigten ankommt, ob eine Wegweisung stattfinden soll, vielmehr nach dem Erlass des Bundesministers für Inneres vom 03.09.1998, Zl 64.000/165-II/20/98 das Betretungsverbot während der ersten Woche jedenfalls vom Willen des Gefährdeten unabhängig zu verhängen ist und auch gegen dessen Willen durchsetzbar ist, so ist doch die klare und unmittelbar nach dem Streit getätigte Aussage des Geschädigten bereits im Stiegenhaus vor der Wohnungstür zu den einschreitenden Polizeibeamten vor Beginn der Amtshandlung, dass es nicht notwendig ist, dass sie den Sohn mitnehmen, ein Indiz dafür, dass sich seine Angst nicht darauf gründet, dass auch nach dem Polizeieinsatz ein gefährlicher Angriff auf sein Leben, seine Gesundheit oder seine Freiheit bevorsteht.

 

Dass es sich bei dem Gefährdeten um einen älteren Menschen handelt, war für die einschreitenden Beamten ersichtlich. Auch haben beide Polizeibeamten übereinstimmend ausgesagt, dass sich der Gefährdeten ihnen gegenüber auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand aufgrund einer vorangegangenen Operation berufen hat.

 

Das Betreten der Wohnung, das Öffnen der Badezimmertüre durch die Mutter des Beschwerdeführers, der Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes sowie das Ermöglichen des Zusammenpackens der notwendigen Sachen durch den Beschwerdeführer, die Fahrt zur Polizeiinspektion und das Aushändigen des Informationsblattes wurde von den Zeugen GI A. T. und GI N. S. schlüssig und nachvollziehbar anlässlich ihrer Einvernahme geschildert, sodass ihren Angaben zu folgen war.

 

Auch bestand keinerlei Zweifel an den Aussagen der Zeugen, wonach sich der Beschwerdeführer während der Amtshandlung sehr ruhig verhalten hat.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der belangten Behörde bekannt gegeben, dass der Bericht über diesen Vorfall der Bezirkshauptmannschaft L. am 06.10.2008 zugegangen ist.

 

In weiterer Folge hat der Vertreter der belangten Behörde telefonisch Kontakt mit einem Beamten der Polizeiinspektion Landeck aufgenommen, die beiden Polizeibeamten, die beim Einsatz Vorort waren, hatten dienstfrei. Über dieses Telefonat wurde folgender Aktenvermerk vom 06.10.2008 verfasst:

?Im Telefonat mit der PI L. (Insp. W.) wurde der dem Beamten bekannte Sachverhalt näher erläutert. Die Eltern von S. P. hätten offensichtlich von den Wutausbrüchen ihres Sohnes auch in Hinkunft ihre Angst und Bedenken geäußert! Er würde keiner Arbeit nachgehen, von ihnen leben und nur zu Hause vor dem PC sitzen.?

 

Der Vertreter der belangten Behörde gab weiters bekannt, dass weitere Einvernahmen der Eltern des Beschwerdeführers oder sonstige Erhebungen nicht stattfanden. Dass das Betretungsverbot nicht aufgehoben wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 06.10.2008:

?Eine Aufhebung des ausgesprochenen Verbotes vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Tagen kommt seitens der Bezirkshauptmannschaft L. nicht im Betracht.

 

Die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers, insbesonders der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Mag. S. P. und P. E., waren als unzulässige Erkundungsbeweise abzuweisen. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht hervorgegangen, inwiefern deren Einvernahme zu Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes beigetragen kann.

 

C) Rechtsgrundlagen:

Die hier relevante Bestimmung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG): BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 114/2007 lautet wie folgt:

 

Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

 

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

 

(3) Im Falle eines Betretungsverbotes sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, vom Betroffenen die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Betroffene hinzuweisen.

 

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet, den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) zu informieren.

 

(5) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach § 382b EO von Bedeutung sein können.

 

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen.

 

(7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

D) Rechtliche Beurteilung:

Gegenstand dieser Beschwerde ist, entsprechend dem am 04.11.2008 modifizierten Antrag des Beschwerdeführers, ausschließlich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der elterlichen Wohnung in der XY-Straße 3, L. und das Betretungsverbot vom 03.10.2008.

 

Wegweisung und Betretungsverbot sind nach § 38a Abs 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf ?bestimmte Tatsachen? gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Aber selbst wenn von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff ausgegangen werden könnte, wäre eine Wegweisung noch nicht zwingend auszusprechen. § 38a Abs 1 SPG ermächtigt dann zur Wegweisung, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorausgegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff bevor. Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert allein noch nicht zur Wegweisung. Einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt jedoch eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).

 

Aus der nach § 38a Abs 5 SPG zu verfassenden Dokumentation der Anordnung des Rückkehrverbotes und den Zeugenaussagen war kein Hinweis zu entnehmen, dass es bei den von beiden Streitbeteiligten eingeräumten Streitigkeiten zu einem gefährlichen Angriff gekommen wäre. Einerseits wurde von Streitigkeiten, andererseits von Handgreiflichkeiten, wonach der Beschwerdeführer seinen Vater gegen den Küchenkasten gestoßen hat, gesprochen. Der Vater wurde dabei nicht verletzt.

 

Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB; da Privatanklagedelikt (§ 117 StGB) allerdings kein ?gefährlicher Angriff?) oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs 2 StGB).

 

Im vorliegenden Fall kann das Stoßen zum Kasten ohne jegliche Verletzungsfolgen keinesfalls als gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs 2 SPG qualifiziert werden. Auch lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diesem Vorfall ein sonstiger gefährlicher Angriff vorausgegangen ist.

 

Was außer einem gefährlichen Angriff als ?bestimmte Tatsache? für die anzustellende ?Gefährlichkeitsprognose? gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige ?Tatsachen? in Frage kommen können (in diesem Sinn D. in D./H., Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass ?bloße? Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, Zl 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280).

 

Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (zB geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl E./E./H., Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f.). Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).

 

Nach dem Erlass des Bundesministers für Inneres vom 02.05.1997, Zl 64.000/140-II/20/97, kommen als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffes vor allem das Verhalten des Betroffenen am Einsatzort, vorangegangene einschlägige Vorfälle, Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen und Spuren am Einsatzort in Betracht.

 

Verletzungen lagen, so die eindeutige Beweislage, nicht vor. Nach Angaben des Gefährdeten hatte er durch das Stoßen gegen den Kasten an der Stirn nicht einmal eine Hautrötung davongetragen. Auch Spuren am Einsatzort wurden nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer ist den Beamten der Polizeiinspektion Landeck aufgrund seiner Aktivitäten und Veröffentlichung auf der Homepage ?XY? bekannt, dem Zeugen GI A. T. aufgrund polizeilicher Erhebungen in der elterlichen Wohnung im Juli 2007 und im Zusammenhang mit einer gegen ihn erhoben, mittlerweile eingestellten, Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Auch war ein Polizeieinsatz aufgrund eines Streites zwischen Vater und Sohn vor zwei oder drei Jahren bereits erforderlich, doch kannten die Polizeibeamten dazu keine genaueren Details und demnach auch nicht, ob es damals zu irgendeiner Gewaltanwendung des Sohnes gegenüber seinem Vaters gekommen ist. Demnach konnten die Beamten im Zeitpunkt ihres Einsatzes auch nicht von einschlägigen Vorfällen ausgehen, auch einschlägige Vorstrafen sind nicht bekannt. Ferner hat sich der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung ruhig verhalten, sodass aus seinem Verhalten nicht zwingend zu schließen war, dass er sein aggressives Verhalten fortsetzen wird.

 

Im vorliegenden Fall haben die einschreitenden Polizeibeamten einen unverletzten, 76 jährigen, hüftoperierten Mann angetroffen, der offensichtlich nach einem Streit und Handgreiflichkeiten mit seinem Sohn, in sehr aufgeregtem Zustand die Polizei gerufen hat und auch seine Befürchtung mitgeteilt hat, dass der Streit weiter eskaliert.

 

Der Überlegung der Polizeibeamten, dass aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes des Gefährdeten auch eine ?bloße? Misshandlung (wie das Stoßen gegen einen Kasten, eine Ohrfeige etc) eine (fahrlässige) Körperverletzung nach sich ziehen könnte, was wiederum eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklichen würde (§ 83 Abs 2 StGB), kommt grundsätzlich durchaus Berechtigung zu.

 

Trotzdem wäre im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen gewesen, wie massiv das dem Beschwerdeführer zur Last fallende Verhalten auf die körperliche Integrität des Gefährdeten eingewirkt hat und wie häufig bzw wie lange zurückliegend es bisher zu solchen Vorfällen gekommen ist. Da aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keinerlei Ansatzpunkte dafür vorlagen, dass sein Verhalten fortgesetzt wird (dieser hatte sich vielmehr mit seiner Mutter ins Badezimmer zurückgezogen und dort beruhigt), mangels eines massiven Eingriffs in die körperliche Integrität des Gefährdeten (dieser war nicht nur unverletzt, sondern hatte nach eigenen Angaben durch das Stoßen nicht einmal eine Hautrötung davongetragen) und mangels Kenntnis bisheriger einschlägiger Vorfälle (der Beschwerdeführer ist zwar aufgrund seiner sonstigen Aktivitäten ?amtsbekannt?, und war ein Polizeieinsatz vor zwei oder drei Jahren aufgrund einer Streitigkeit zwischen Vater und Sohn bereits erforderlich, doch waren den einschreitenden Polizeibeamten im Zeitpunkt der Amtshandlung keine Details zu allfälligen Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers beim damaligen Einsatz bekannt), hat nach Ansicht der Berufungsbehörde der Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 38a Abs 1 und 2 SPG entsprochen, da bei einer gesamthaften Betrachtung zu Unrecht davon ausgegangen wurde, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht.

 

Weiters wurde das Gebot gemäß § 38a Abs 6 SPG nicht erfüllt, wonach die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekannt zu geben ist.

 

Erst am Montag, den 06.10.2008, sohin drei Tage nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall am Freitag, den 03.10.2008, wurde die Bezirkshauptmannschaft Landeck davon in Kenntnis gesetzt.

 

Auch die nach § 38a Abs 6 SPG angeordnete Überprüfung des Betretungsverbotes nach 48 Stunden durch die Sicherheitsbehörde ist nicht gesetzeskonform erfolgt. Abgesehen davon, dass die Überprüfung nicht zeitgerecht sondern erst (aufgrund der späten Meldung durch die Polizeiinspektion L.) nach drei Tagen stattfand, entspricht es nicht den gesetzlichen Anforderung, wenn lediglich bei einem in der Sache selbst nicht beteiligten Polizeibeamten ?nachgefragt? wird. Zwar erfolgt die Überprüfung und allfällige Aufhebung des Betretungsverbotes nicht in einem förmlichen kontradiktorischen Verfahren. Gemäß § 38a Abs 6 SPG wird die Sicherheitsbehörde jedoch ermächtigt, alle Einrichtungen und Stellen beizuziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Schon daraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber nochmals konkrete Ermittlungen zur Überprüfung des Sachverhaltes abverlangt. Mit einem Bericht von ?Hörensagen? wird diesem Erfordernis jedenfalls nicht entsprochen.

 

Die Wegweisung und das Betretungsverbot verstoßen somit den Bestimmungen des § 38a Abs 1, 2 und 6 SPG.

 

Nach § 67 c AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 67c Abs 3 AVG statt zu geben und die Wegweisung und das Betretungsverbot, wie in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2008 beantragt, für rechtswidrig zu erklären.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe des beantragten Betrages für den Verhandlungsaufwand richtet sich nach der UVS-Aufwandersatzverordnung.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Überlegung, des, Polizeibeamten, dass, aufgrund, des, Alters, und, des, Gesundheitszustandes, des, Gefährdeten, auch, eine, bloße, Misshandlung, eine, fahrlässige, Körperverletzung, verwirklichen, würde, kommt, grundsätzlich, durchaus, Berechtigung, zu. Trotzdem, wäre, im, Rahmen, der, Gefährlichkeitsprognose, zu, berücksichtigen, gewesen, wie, massiv, das, dem, Beschwerdeführer, zur, Last, fallende, Verhalten, auf, die, körperliche, Integrität, des, Gefährdeten, eingewirkt, hat
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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