Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus K. vom 22.09.2008 gegen die Bescheidauflage 13. des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.09.2008, Zl 3.1-370/L, betreffend Erteilung der Betriebsbewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung für Knochendichtemessungen gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Auflage 13. dahingehend abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
?Der Strahlenanwendungsraum, in dem maximal zwei Personen gleichzeitig anwesend sind und die Anwendung von inhalativen Arbeitsstoffen ausgeschlossen ist, ist mechanisch zu be- und entlüften mit einem Wert von dauernd 100 m3/h Zuluft und 105 m3/h Abluft.?
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.09.2008, Zl 3.1-370/L, wurde gemäß § 7 Strahlenschutzgesetz iVm § 94 Abs 1 Z 5 und Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dem Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein die Erteilung der Betriebsbewilligung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung für Knochendichtemessungen, Typ EXPLORER QDR, im Bezirkskrankenhaus Kufstein unter einer Reihe von Auflagen gewährt.
Auflage 13. hat folgenden Wortlaut:
?Der Strahlenanwendungsraum ist mechanisch zu be- und entlüften und mit einem Mindestluftwechsel von 8 fach/h auszustatten.?
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Kufstein, in welchem auf § 27 Abs 3 Z 1 lit b Arbeitsstättenverordnung verwiesen wird, wonach bei ausschließlich mechanischer Be- und Entlüftung pro anwesender Person und Stunde mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen ist:
50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden. Da im Aö Bezirkskrankenhaus Kufstein in diesem Strahlenanwendungsraum nicht mehr als zwei Personen anwesend seien, sei ein Mindestluftwechsel von 2-fach/h (ca 100 m3/h), wie vom Arbeitnehmerschutzgesetz gefordert, ausreichend. Die Luftmessung im DEXA mit der Volumenstrom-Messhaube Modell 8371 Accu Balance Plus habe eine Zuluft von 100 m3/h und eine Abluft 105 m3/h ergeben. Es werde daher ersucht, Auflagepunkt 13. dahingehend abzuändern, dass ein Mindestluftwechsel von zweifach pro Stunde für den Betrieb der Röntgeneinrichtung für Knochendichtemessung als ausreichend angesehen und dahingehend die Betriebsbewilligung erteilt wird.
Die Auflagen 13. und 14. im gegenständlichen Bewilligungsbescheid beruhen auf den Forderungen des Arbeitsinspektorates in seinem Schreiben vom 25.07.2008. Die Erstbehörde hat dieses Beweisergebnis vor Bescheiderlassung nicht dem Parteiengehör unterzogen, weshalb der Antragsteller dazu keine Äußerung abgeben konnte.
Die Berufungsbehörde hat die vorliegende Berufung dem Arbeitsinspektorat mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Das dazu ergangene Antwortschreiben des Arbeitsinspektorates Innsbruck vom 20.10.2008 lautet folgendermaßen:
?Bei der vorliegenden Vorschreibung handelt es sich um Standards, die nun seit mehreren Jahren in den entsprechenden Verfahren angewendet werden. Sie stellen aus Erfahrung kommende Maßnahmen und Werte dar, die im Betrieb auch unter ungünstigsten Bedingungen eine ausreichende Luftqualität garantieren. Der Berufungswerber bezieht sich auf absolute Mindeststandards, die im Einzelfall (mehrere Personen anwesend, Verwendung von Arbeitsstoffen im Raum) unzureichend sein können.
Sofern jedoch der Berufungswerber garantieren kann, dass im Raum nur maximal 2 Personen gleichzeitig anwesend sind und die Anwendung von inhalativen Arbeitsstoffen ausgeschlossen wird, bestehen keine Bedenken die Bescheidauflage auf einen Wert von dauernd 100 m3/h Zugluft und 105 m3/h Abluft abzuändern.?
Dieses Schreiben wurde im Zuge des Parteiengehörs dem Bezirkskrankenhaus Kufstein zur Stellungnahme übermittelt. Im dazu ergangenen Antwortschreiben vom 03.10.2008 teilt der Berufungswerber mit, dass in den Räumlichkeiten des Knochendichtemessgerätes Explorer QDR während des Untersuchungsvorganges maximal zwei Personen (Untersucher und Patient) anwesend sind und auch keine inhalativen Arbeitsstoffe verwendet werden.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
Gemäß § 41 Abs 3 letzter Satz Strahlenschutzgesetz entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs 1 Z 3 der Unabhängige Verwaltungssenat.
Das Arbeitsinspektorat hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.10.2008 dem Berufungsbegehren insoweit zugestimmt, sofern der Berufungswerber garantieren kann, dass im Raum nur maximal zwei Personen gleichzeitig anwesend sind und die Anwendung von inhalativen Arbeitsstoffen ausgeschlossen wird.
Der Konsenswerber hat in seiner Stellungnahme vom 03.11.2008 bestätigt, dass in den Räumen des Knochendichtemessgerätes während des Untersuchungsvorganges maximal zwei Personen anwesend sind und auch keine inhalativen Arbeitsstoffe verwendet werden. Diese Aussage ist als Projektänderung bzw Projektkonkretisierung anzusehen. Damit sind die Bedingungen des Arbeitsinspektorates für die Vorschreibung eines Wertes von dauernd 100 m3/h Zuluft und 105 m3/h Abluft erfüllt, weshalb der Berufung Folge gegeben werden konnte und die Auflage 13. wie im Spruch neu formuliert wurde.