TE UVS Tirol 2008/11/11 2008/31/1768-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Christian Hengl über die Berufung des A. F., S. 6, D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15.5.2008, Zl VK-223-2008, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 7,20, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge ?Gemeindegebiet von Nikolsdorf? beim Tatort zu entfallen hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 23.12.2007 um 15.35 Uhr

Tatort: Gemeindegebiet von Nikolsdorf, B 100 Drautal Straße (Landesstraße-Freiland), Strkm 97,776;

Fahrzeug: Lastkraftwagen, Volkswagen 70T-Kasten, Kennzeichen XY;

 

Sie haben im angeführten Bereich die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 20 Abs 2 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt sowie ein anteiliger Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens festgesetzt.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt wie folgt:

 

?Sehr geehrter Herr K.!

Estatte hiermit Einspruch! !

 

Wie ich Ihnen schon im Schreiben vom 29.04. d.J bekannt gegeben habe, mag die Laserpistole vermutlich wohl in Ordnung sein, wenn die Beamten, die mir die gemessene Geschwindigkeit nicht gezeigt haben, mir irgendeine Zahlen nennen, nur damit sie am Abend mit Kohle und Anzeigen nach Hause kommen. Lassen Sie doch meinen Tachografen überprüfen, dann werden Sie sehen, das dieser nur die akzeptierbare Toleranz genau anzeigt. Also in welchen Rechtstaat leben wir denn eigentlich, wenn man schwarz auf weiß nachweißen kann, das ich die angegebene Geschwindigkeit von den Beamten nicht gefahren bin, er jedoch, nur mit einer Aussage aufwarten kann. Warum wurde mir denn die gemessene Geschwindigkeit nicht gezeigt, obwohl ich ihn sofort mitteilte, das dies nicht wahr ist.?

Mit freundlichen Grüßen A. F.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen sowie in den gegenständlichen Akt der Berufungsbehörde sowie durch Einholung eines Gutachtens eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen zur Frage, ob das zur Last gelegte Delikt vom 23.12.2007, 15.35 Uhr, durch die vorgelegte Tachografenscheibe widerlegt ist.

 

Auf Sachverhaltsebene ist Folgendes festzuhalten:

Der Berufungswerber lenkte am 23.12.2007 um 15.35 Uhr den Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der B 100 Drautal Straße bei km 97,776 in Richtung Oberdrauburg. Dabei überschritt er die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Abzug der Messtoleranz um 11 km/h. Die Messung erfolgte durch einen Beamten der Polizeiinspektion Dölsach auf eine Entfernung von 376 m. Die mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E gemessene Geschwindigkeit betrug 114 km/h, dies vor Abzug der Messtoleranz.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

 

Der Übertretungsort, der unmittelbar in der Nähe zur Gemeindegrenze von Nikolsdorf liegt, wurde mit ?Gemeindegebiet von Nikolsdorf? falsch bezeichnet und liegt tatsächlich in der Gemeinde Dölsach. Da der Spruch jedoch auch ohne Angabe der Gemeinde hinreichend konkretisiert ist, konnte die Angabe der Gemeinde ersatzlos entfallen und war diesbezüglich eine spruchmäßige Berichtigung vorzunehmen.

 

Vom Berufungswerber wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erfolgt sei, was aufgrund des vorgelegten Tachoschaublattes bewiesen werden könne.

 

Aufgrund dieser Verantwortung erging am 12.6.2008 folgendes Schreiben an die Verkehrsrecht/Fachbereich Fahrzeugtechnik:

 

?Sehr geehrte Damen und Herren!

 

In obiger Angelegenheit wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 11 km/h überschritten wurde.

 

Der Beschuldigte hat sich im gesamten Verfahren darauf berufen, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der vorliegenden Tachographenaufzeichnungen nicht gegeben sei.

 

Es wird daher um gutachterliche Stellungnahme dazu ersucht, inwiefern durch die vorgelegte Tachographenscheibe vom 23.12.2007 die Deliktsbegehung am 23.12.2007, 15.35 Uhr, überhaupt (noch) in Frage kommt.

 

Mit freundlichen Grüßen:

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol:

Mag. Christian Hengl?

 

Mit Gutachten vom 07.10.2008 wurde seitens des Sachverständigen Ing. R. R. wie folgt repliziert:

 

?Auftrag: vom 03.07.2008, erhalten am 07.10.2008

In obiger Angelegenheit wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 11 km/h überschritten wurde.

Der Beschuldigte hat sich im gesamten Verfahren darauf berufen, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der vorliegenden Tachographenaufzeichnungen nicht gegeben sei.

Es wird daher um gutachterliche Stellungnahme dazu ersucht, inwiefern durch die vorgelegte Tachographenscheibe vom 23.12.2007 die Deliktsbegehung am 23.12.2007, 15:35 Uhr, überhaupt (noch) in Frage kommt.

Nach Entsprechung werden Sie gebeten, die Originaltachoscheibe wiederum rückzumitteln.

BEFUND

Als Befundunterlage dienen:

Der Auftrag mit:

1 Schaublatt Typ 160-7x24/Mini, Aufzeichunungsdatum 23.12.2007

Technische Informationen

Die Schaublätter wurden mit dem Kienzle-Auswertgerät, Type 1612-50, mit Lupe ausgewertet. Die Messgenauigkeit pro Zeitkoordinate beträgt 1 Minute.

Das Schaublatt wurde aufgrund der vorgelegten Form einer visuellen Auswertung unterzogen, das naturgemäß nur sehr ungenau ist, eine Toleranzangabe ist nicht möglich, da nicht bekannt ist, welche Fehler infolge von: Schreibstifte verbogen, mehrfache Überschreibung des Schaublattes, Kalibrierung, Uhrzeitfehler,)entstanden sind.

Genauigkeit des verwendeten Fahrtenschreibers:

Anhand der Unterlagen im Verwaltungsakt kann nicht festgestellt werden:

Ob das verwendete Gerät eichfähig ist.

Ob das verwendete Gerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war.

Ob das verwendete Gerät zum Tatzeitpunkt gültig kalibriert war. Ob das verwendete Gerät korrekt verwendet wurde.

Ob das vorgelegte Schaublatt zum Tatzeitpunkt im bezeichneten Fahrzeug verwendet wurde.

STELLUNGNAHME

Auswertung:

Type Fahrtenschreiber: unbekannt

Kalibrierung Fahrtenschreiber: unbekannt

Genauigkeit Fahrtenschreiberuhr: unbekannt

Type Schaublatt: 160-7x24/Mini

Messbereich des Schaublattes: 160 Km/h

Handschriftliche Eintragungen:

Name Lenker: leer

Abfahrts-, Ankunftsort: leer

Einlegedatum: 23.12.2007 (gem manueller Aufzeichnung

Entnahmedatum: leer

Aufzeichungen durch den Fahrtenschreiber:

Nutzungsdauer des Schaublattes: mindestens 38:40 Stunden

Anzahl der Schaublattentnahmen: mindestens 3, 08:00 Uhr, 08:37 Uhr und 24:00 Uhr Inwieweit die Uhrzeit am Fahrtenschreiber richtig eingestellt wurde, kann nicht festgestellt werden. Die Aufzeichnungen zwischen der Fahrtstrecke und der Geschwindigkeit weichen ca 3 Minuten ab. Aufgrund der Überschreibung des Schaublattes kann nicht festgestellt werden, ob zum Zeitpunkt 23.12.2007, 15:35 Uhr das vorgelegte Schaublatt verwendet wurde.

Im Zeitraum 15:20 Uhr bis 15:27 wurden am Schaublatt zwei verschiedene Ruhezeiten aufgezeichnet. Im Zeitraum, 15:27 Uhr bis 15:51 Uhr wurden am Schaublatt eine durchgehende Lenkzeit und eine durchgehende Ruhezeit aufgezeichnet.

Im Zeitraum, 15:51 Uhr bis 15:58 Uhr wurden am Schaublatt zwei verschiedene Ruhezeiten aufgezeichnet. Die Höhedifferenz der Geschwindigkeitsschriebe im genannten Zeitraum beträgt ca 0,8 mm. Die aufgezeichnete Geschwindigkeit betrug um 15:35 Uhr, 60, bzw 0 km/h. Inwiefern das vorgelegte Schaublatt als Beweis gegen die vorgeworfene Deliktsbegehung als Beweis dient, ist somit rein rechtlich zu beurteilen.?

 

Dieses Schreiben wurde am 13.10.2008 dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

 

?Sehr geehrter Herr F. !

Aufgrund der von Ihnen erhobenen Berufung vom 03.06.2008 wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Zahl VK-223-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

 

Beiliegend werden Ihnen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde (Befund und Gutachten von Herrn Ing. R. R., Tachoschaublatt) übermittelt.

 

Sie haben Gelegenheit, hiezu innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol an die unten angeführte Adresse und unter Anführung der Geschäftszahl uvs-2008/31/1768 zu richten.

 

Mit freundlichen Grüßen:

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol:

Mag. Christian Hengl?

 

In der diesbezüglichen Replik vom 9.11.2008 bringt der Berufungswerber vor wie folgt:

 

?Sehr geehrter Herr Magister!

In diesem Zustand habe ich die Tachoscheibe zurückbekommen. Möchte eine Stellungnahme gegen das Gutachten von Herrn R. machen.

 

1.

Ich weiß zwar nicht, ob er überhaupt eine Ahnung von Schaublättern hat oder nicht, kann aber auch durchaus sein, das er ein anderes Schaublatt begutachtet und ausgewertet hat, nur eines steht fest, das der Einschnitt an dem Schaublatt dient, das es jedesmal vor 24 Uhr muß gewechselt werden, ansonsten reißt es bei dem Einschnitt ein und ist kaputt und nicht mehr leserlich, infolge dessen kann es nicht 38,40 Stunden verwendet worden sein.

2.

Die 3 Schaublattentnahmen, eine genau um 24,00 Uhr ist komplett falsch, denn mit diesem Zeitpunkt fängt sie an einzureisen und auserdem mache ich mir nicht die Mühe, um genau Mitternacht einmal Aufzustehen und in mein Schaublatt zu schauen, und das genau um Punkt 0,00 Uhr!!!!!!!!!!!!!

3.

Der von mir verwendete Fahrtenschreiber hat werder eine Einstellung für die Lenkzeit noch für die Ruhezeit, er zeichnet lediglich nur die Geschwindigkeit und die Uhrzeit auf. Woher der Herr Ingeneur die Informationen zur ?Stellungnahme?, die er abgegeben hat, ist mir ein Rätsel.

mfg Anton F.?

 

Aus der Stellungnahme des Gutachters Ing. R. R. geht hervor, dass das vom Berufungswerber vorgelegte Tachoschaublatt in keinster Weise Beweis darüber liefert, dass der Beschuldigte im gegenständlichen Fall die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat.

 

Vielmehr ist der vorgelegten Tachoscheibe zu entnehmen, dass die Verantwortung des Beschuldigten anlässlich seiner Rechtfertigung vom 7.4.2008, wonach er mit einer Geschwindigkeit von nur ganz knapp über 100 km/h, ca 105 km/h, unterwegs gewesen sei, keinesfalls zutrifft; vielmehr ist laut Tachoscheibe zum Tatzeitpunkt keine Geschwindigkeit über 80 km/h aufgezeichnet worden. Ca fünf Minuten vor dem tatgegenständlichen Zeitraum sind jedoch Lenkaufzeichnungen vorhanden, die geschwindigkeitsmäßig mit der gegenständlichen Übertretung übereinstimmen könnten und sich ca zwischen 110 km/h und 115 km/h bewegen.

 

Eine genaue Auswertung des vorgelegten Tachoschaublattes konnte schon deswegen nicht vorgenommen werden, zumal die gegenständliche Tachoscheibe über einen Zeitraum von 24 Stunden verwendet wurde und so im Zeitraum zwischen 15.27 Uhr und 15.51 Uhr eine durchgehende Lenkzeit und eine durchgehende Ruhezeit aufgezeichnet sind.

 

Zudem habe festgestellt werden können, dass die Aufzeichnungen zwischen Fahrtstrecke und Geschwindigkeit ca 3 min abweichen.

 

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die vorgelegte Tachoscheibe in keinster Weise die Richtigkeit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung erschüttern kann.

 

Ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (vgl VwGH 28.6.2001, 99/11/0261). Zudem ist einem mit Geschwindigkeitsmessungen mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Somit geht die Berufungsbehörde zweifelsfrei davon aus, dass der Berufungswerber den gegenständlichen PKW zum Tatzeitpunkt im genannten Bereich mit der (unter Abzug der Messtoleranz) gemessenen Geschwindigkeit von 111 km/h lenkte.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Aufgrund des angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschuldigte die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, unter Berücksichtigung der Messtoleranz, um 11 km/h überschritten hat. Der Beschuldigte hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes?, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dies ist dem Berufungswerber im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen, weshalb ihm jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

 

Der Beschuldigte hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs 3 lit.a StVO begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Allgemein bekannt ist, dass überhöhte Geschwindigkeiten die im Straßenverkehr bestehende Gefahr erheblich erhöhen und dass Geschwindigkeitsüberschreitung auch die häufigsten Ursachen für Unfälle mit schwerwiegenden Folgen sind. Insofern ist von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen.

 

Der Beschuldigte hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe ist nur bei ca 5 Prozent des Strafrahmens angesiedelt und jedenfalls als schuld- und tatangemessen anzusehen. Eine weitere Herabsetzung kam sohin nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Im, Ergebnis, ist, daher, davon, auszugehen, dass, die, vorgelegte, Tachoscheibe, in, keinster, Weise, die, Richtigkeit, der, festgestellten, Geschwindigkeitsüberschreitung, erschüttern, kann
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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