TE UVS Tirol 2008/11/12 2008/22/3121-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn H. S.,XY-Straße 7, D-M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. B., XY-Straße 19a, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 28.04.2008, Zl VI-30-2008, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 01.10.2007, gegen 08.43 Uhr

Tatort: Gemeinde Kufstein, A 12 Inntalautobahn bei km 3.800, Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY

 

1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 iVm §§ 6 und 7 Abs 1 BStMG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (EFS 48 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Entscheidung gänzlich angefochten werde, da sich die Behörde I. Instanz nicht mit den Argumenten und Beweisanträgen des Beschuldigten auseinandergesetzt habe. Es werde der Antrag gestellt, der UVS wolle nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

In einem weiteren Schreiben vom 20.03.2008 hat der Berufungswerber ergänzend vorgebracht, dass er, nachdem er durch einen dreifachen Signalton bemerkt habe, dass eine korrekte Abbuchung nicht erfolgt sei, sofort in Wörgl bei der Shell-Tankstelle die Maut durch Nachzahlung entrichtet und dafür Sorge getragen habe, dass das Gerät wieder richtig eingestellt werde. Die Go-Box sei nämlich defekt gewesen.

Weiters beantragte er die Einvernahme seines Arbeitgebers A. K. sowie eines Mitarbeiters der Shell Austria GmbH und der ASFINAG und legte die Rechnung der Shell-Tankstelle vom 15.10.2007 vor, woraus sich die erwähnte Nachzahlung ergebe.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Anzeige der ASFINAG vom 06.12.2007, Zahl 1406638, und die Stellungnahme der ASFINAG vom 01.04.2008.

 

Weiters fand am 10.11.2008 eine mündliche Berufungsverhandlung statt, zu der der Beschuldigte jedoch nicht erschienen ist. Er ließ sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Seitens der Berufungsbehörde wurde in der Folge noch eine Stellungnahme der ASFINAG vom 11.11.2008 sowie ein Einzelleistungsnachweis für den 01.10.2007 eingeholt. Weiters wurde Einsicht genommen in Auszüge aus dem TIRIS vom 11.11.2008. Diese ergänzenden Ermittlungsergebnisse wurde in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2008 dem Rechtsvertreter des Beschuldigten dargelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Berufungswerber als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen eine Mautstrecke benützt hat, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen  Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die als Zahlungsmittel hinterlegte Karte seit 19.09.2007 um 23.15 Uhr gesperrt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Für die gegenständliche Go-Box wurde erst am 01.10.2007 um 16.32 Uhr wieder ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegt. Dabei wurde auch eine Nachzahlung in Höhe von Euro 7,56 geleistet.

 

In der Stellungnahme der ASFINAG vom 01.04.2008 ist angeführt, dass ?im Zuge der Hinterlegung des neuen Zahlungsmittels auch eine Nachzahlung von vorab nicht entrichtetet Mautabschnitten in der Höhe von Euro 7,56 geleistet wurde. Der tatgegenständliche Mautabschnitt von 08:43 Uhr des Tattages konnte jedoch aufgrund der bereits überschrittenen Frist von 5 Stunden nicht mehr nachentrichtet werden.? Der Einblick in den vorliegenden Einzelleistungsnachweis für den 01.10.2008 zeigt jedoch, dass diese Angabe der ASFINAG insofern unrichtig ist, als dem Beschuldigten von Seiten des GO-Box Partners ?Shell-Tankstelle XY, XY-Park 1, W.?, für den gesamten Streckenabschnitt von der Einreise in das Staatsgebiet bei Kiefersfelden bis zur Autobahnausfahrt Wörgl West (insgesamt 5 Mautabschnitte) die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Nachzahlung zu leisten (die Summe der Mautgebühren für diesen Streckenabschnitt ergibt exakt Euro 7,56). Der Beschuldigte hat also faktisch, wenngleich erst um 16:32 Uhr, auch für den vorgeworfenen Mautabschnitt, eine Nachzahlung geleistet.

 

Für die Berufungsbehörde steht daher fest, dass der Beschuldigte am 01.10.2007 gegen 09:05 Uhr die Autobahn bei Wörgl West verlassen hat. Anschließend hat er entweder eine Ruhepause eingelegt oder Arbeiten (zB Ent- oder Beladearbeiten) durchgeführt. Bevor er seine Fahrt Richtung Italien fortgesetzt hat, hat der Beschuldigte um 16:32 Uhr bei GO-Box Vertriebsstelle ?Shell Tankstelle XY-Park W.? ein Zahlungsmittel hinterlegt und die angebotene Nachzahlung für den gesamten auf der A 12 am 01.10.2008 benützten Streckenabschnitt geleistet. In weiterer Folge waren alle Mautabbuchungen fehlerfrei.

 

Wenngleich der Beschuldigte unzweifelhaft den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat (die angebotene Nachzahlung wurde von ihm jedenfalls erst nach 5 Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle geleistet, vgl Punkt B.7.1. der Mautordnung), geht die Berufungsbehörde in der gegenständlichen Fallkonstellation von der Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG aus. Danach kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Beschuldigte befand sich offenkundig auf einer Transitfahrt von Deutschland nach Italien. Um ca 09.05 Uhr hat er die Autobahn bei Wörgl West verlassen und ist exakt dort um ca 16:40 Uhr wieder aufgefahren. Vor dieser Auffahrt hat es sich um die Hinterlegung eines neuen Zahlungsmittels gekümmert und die angebotene Nachzahlung geleistet. Diese Nachzahlung umfasste den gesamten am 01.10.2007 benutzten Mautabschnitt auf der A 12. Dem Beschuldigten ist es also keinesfalls darauf angekommen, sich der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut zu entziehen. Ihm ist ?lediglich? vorzuwerfen, die Nachzahlung geringfügig außerhalb des dafür vorgesehenen Zeitrahmens geleistet zu haben. Das Verschulden ist in diesem Falle daher gering und negative Folge  für die ASFINAG sind nicht zu erkennen.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist daher in der gegenständlichen Fallkonstellation eine Abmahnung ausreichend, um den Beschuldigten in Zukunft von derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Der Berufung war daher insofern Folge zu geben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen, und eine Ermahnung erteilt, wird.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Für, die, Berufungsbehörde, steht, daher, fest, dass, der, Beschuldigte, am, 01.10.2007, gegen, 09.05 Uhr, die, Autobahn, bei, Wörgl West, verlassen, hat. Anschließend, hat, er, entweder, eine, Ruhepause, eingelegt, oder, Arbeiten (zB Be- und Entladearbeiten) durchgeführt. Bevor, er, seine, Fahrt, Richtung, Italien, fortgesetzt, hat, hat, der, Beschuldigte, um, 16:32, bei, Go-Box, Vertriebsstelle ?Shell Tankstelle Gewerbepark Wörgl?, ein, Zahlungsmitel, hinterlegt, und, die, angebotene, Nachzahlung, für, den, gesamten, auf, der, A 12m, am 01.10.2008, benützten, Streckenabschnitt, geleistet. In, weiterer, Folge, waren, alle, Mautabbuchungen, fehlerfrei. Wenngleich, der, Berufungswerber, unzweifelhaft, den, objektiven, Tatbestand, der, vorgeworfenen, Verwaltungsübertretung, erfüllt, hat, (die, angebotene, Nachzahlung, wurde, von, ihm, jedenfalls, erst, nach, 5 Stunden, ab, dem, Zeitpunkt, des, Durchfahrens, der ersten, Mautabbuchungsstelle, geleistet, vgl, Punkt B7.1 der, Mautordnung), geht, die, Berufungsbehörde, in, der, gegenständlichen, Fallkonstruktion, von, der, Anwendbarkeit, des, § 21 Abs 1 VStG, aus
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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