TE UVS Tirol 2008/11/20 2008/16/2992-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn Mag. A. M., V., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W., XY-Straße 8, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.09.2008, Zl SG-299-2008 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2008 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber gewerberechtlich der XY Warenvertriebs GesmbH zur Last gelegt, dass am Standort der dortigen Filiale in F., XY 6, am 22.04.2008 um 12.39 Uhr durch eine Angestellte des Unternehmens eine Flasche Malibu sowie eine Flasche Jim Beam an einen Jugendlichen mit dem Geburtsdatum XY verkauft wurde, obwohl die landesgesetzlichen Vorschriften den Verkauf derartiger Alkoholika an Jugendliche dieses Alters verbieten. Von dem Berufungswerber wurde eine Übertretung nach § 367a iVm § 114 iVm § 375 Abs 1 GewO 1994 zur Last gelegt, und über ihn nach § 367a GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00, Ersatzarrest in der Dauer von 3 Tagen, zzgl der Verfahrenskosten I. Instanz, verhängt. Die Beweisanträge des rechtsfreundlichen Vertreters berücksichtigte die Bezirkshauptmannschaft nicht. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird das Verschulden des Berufungswerbers bestritten und das Kontrollsystem seiner Firma beschrieben. Zum Beweis der Durchführung des Kontrollsystems wurde die Einvernahme von verschiedenen Angestellten der Filiale Fulpmes beantragt, sowie die Durchführung einer Berufungsverhandlung.

 

Es wurde vorgebracht, dass es auch durch Vorlage eines falschen Ausweises oder mit Hilfe älterer Einkäufer zu derartigen Käufen gelegentlich trotz guten Kontrollsystems kommen könne. Dies könne aber nicht dem Berufungswerber angelastet werden.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der Verkäuferin, deren Codierung auf dem Kassenzettel enthalten war, die Einvernahme des seinerzeitigen jugendlichen Konsumenten und die Einvernahme des Filialleiters der Filiale Fulmpes. Auf die weiteren Zeugen wurde verzichtet. Ebenso wurde auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet.

 

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens kann folgendes festgestellt werden:

Unter nicht näher dargelegten Umständen ist es tatsächlich am 22.04.2008 um 12.39 Uhr zu dem im Spruch geschilderten Verkauf von Alkoholika an den 16-jährigen S. G. gekommen, der vom Aussehen eindeutig seinem Alter entsprach. Es ist von den eingeholten Zeugenaussagen, die bei den ersten Erhebungen getätigt wurden, nicht gänzlich auszuschließen, dass eine falsche Ausweisleistung hier eine Rolle gespielt haben könnte. Der Jugendliche selbst konnte sich weder anlässlich der ersten Erhebungen nach dem Auffinden der Rechnung, noch in der mündlichen Berufungsverhandlung an die Umstände des Kaufes der Alkoholika erinnern. Ebenso war dies bei der betroffenen Angestellten der Fall. Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass strenge Anweisungen im Bezug auf den Alkoholausschank an Jugendliche existieren, dass die landesgesetzlichen Regelungen ausgehängt sind und dass an der Kasse eine technische Vorkehrung garantiert, dass die jeweilige Kassiererin den Ausweis bei Jugendlichen kontrolliert. Auch wurde von der Kollegin des Berufungswerbers anlässlich der Erhebungen der Polizei versichert, dass die Schüler der HTL Fulpmes besonders kontrolliert werden, dass die betroffene Kassiererin sonst sehr gewissenhaft die Ausweise kontrolliere. Es ist auch festgestellt worden, dass der Filialleiter der Filiale Fulpmes selbst Alkoholika?Testkäufe durch Jugendliche inszeniert hat, um das Verhalten seiner Mitarbeiter zu kontrollieren und dass diese Kontrolle gute Ergebnisse zeigte. Es wird also davon ausgegangen, dass ein an sich funktionierendes Kontrollsystem vorlag. Insbesondere aufgrund des Fehlens genauerer Feststellungen über die Umstände des Alkoholkaufes können im Zweifel keine Feststellungen getroffen werden, dass dies auf ein Verschulden des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Firma zurückzuführen wäre. Die betroffene Kassiererin hat eine Geldstrafe nach dem Jugendschutzgesetz erhalten.

Schlagworte
Es, wird, also, davon, ausgegangen, dass, ein, an, sich, funktionierendes, Kontrollsystem, vorlag. Insbesondere, aufgrund, des, Fehlens, genauerer, Feststellungen, über, die, Umstände, des, Alkoholverkaufs, können, im, Zweifel, keine, Feststellungen, getroffen, werden, dass, dies, auf, ein, Verschulden, des, gewerberechtlichen, Geschäftsführers, der, Firma, zurückzuführen, wäre
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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