TE UVS Steiermark 2008/11/21 30.3-64/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der M W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 1. Oktober 2008, GZ: 15.1 5626/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen

vom 24.01.2007 bis zumindest 07.08.2007 in der Gemeinde E, Bezirk Feldbach, E, M Nr. 53 als Beschuldigte einen Meldezettel für B A geb. am unterschrieben zu haben. Diese Person hat sich am 24.01.2007 unter der Anschrift E, M 53 beim Meldeamt der Gemeinde in E angemeldet, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht beziehen wird und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 2 Z 4 Meldegesetz 1991 (MeldeG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 22 Abs 2 Z 4 leg. cit. eine Geldstrafe von ? 40,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 4,00 vorgeschrieben. Gemäß § 22 Abs 2 Z 4 MeldeG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis ? 360,00, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis ? 1.090,00 zu bestrafen, wer einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird. Der Spruch weist im Sinne des § 44a Z 1 VStG im Hinblick auf die Wiedergabe der als erwiesen angenommenen Tat mehrere Mängel auf. Zum einen wäre der Berufungswerberin die Tat in der Eigenschaft als Unterkunftgeber vorzuwerfen gewesen, zum anderen wäre ein essentielles Tatbestandselement der Zeitpunkt des Unterschreibens. Einzig und allein auf den Tatzeitpunkt ist die Vermutung, dass die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen wurde, zu beziehen. Ein Umstand, dass sich B A am 24. Jänner 2007 beim Meldeamt der Gemeinde in E angemeldet hat, lässt noch nicht schließen, wann der Unterkunftgeber die Unterschriftleistung durchgeführt hat. Soferne in der Rubrik Tatzeit von einer Zeitspanne von 24. Jänner 2007 bis 7. August 2007 ausgegangen wurde, lässt sich dies ohnedies nicht nachvollziehen, da die Unterschriftenleistung kein Dauerdelikt darstellt. Wann tatsächlich die Unterschrift geleistet wurde, wäre zu erheben gewesen (zB bei der Meldebehörde). Im Hinblick darauf, dass derartige Mängel nicht zum jetzigen Zeitpunkt saniert werden können, war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben sowie das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Auf die übrigen in der Berufung vorgebrachten Gründe braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Schlagworte
Unterkunftgeber Unterschrift Unterschriftsleistung Tatzeit Dauerdelikt Zeitpunkt Annahme
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten