RS OGH 1919/1/28 1R8/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1919
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Norm

ZPO §240 Abs3 CIIc1

Rechtssatz

Ein rechtskräftig gewordenes Urteil kann nicht durch Einigung der Parteien behoben werden. Wenn das Prozeßgericht zufolge einer solchen Einigung über die Klage weiter verhandelt und neuerlich entschieden hat, ist das neue Urteil vom Rechtsmittelgerichte von Amts wegen aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 1 R 8/19
    Entscheidungstext OGH 28.01.1919 1 R 8/19
    Veröff: SZ 1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0039964

Dokumentnummer

JJR_19190128_OGH0002_00100R00008_1900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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