Norm
ZPO §240 Abs3 CIIc1Rechtssatz
Ein rechtskräftig gewordenes Urteil kann nicht durch Einigung der Parteien behoben werden. Wenn das Prozeßgericht zufolge einer solchen Einigung über die Klage weiter verhandelt und neuerlich entschieden hat, ist das neue Urteil vom Rechtsmittelgerichte von Amts wegen aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0039964Dokumentnummer
JJR_19190128_OGH0002_00100R00008_1900000_001