RS OGH 1919/4/2 2R47/19

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Veröffentlicht am 02.04.1919
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Norm

ZPO §583

Rechtssatz

Die Partei, die nach dem Schiedsvertrage gemeinsam mit der Gegenpartei Schiedsrichter zu bestellen hat, kann von den Rechte, nach § 583 Abs 1 ZPO die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu begehren, nur dann Gebrauch machen, wenn sie sich mit der Gegenpartei über die Personen der gemeinschaftlich zu bestellenden Schiedsrichter nicht einigen konnte, nicht aber schon dann, wenn sie die Namhaftmachung der Schiedsrichter und des Schiedsgerichtes überhaupt abzulehnen erklärt hat.

Entscheidungstexte

  • 2 R 47/19
    Entscheidungstext OGH 02.04.1919 2 R 47/19
    Veröff: SZ 1/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0045230

Dokumentnummer

JJR_19190402_OGH0002_00200R00047_1900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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