Norm
ZPO §583Rechtssatz
Die Partei, die nach dem Schiedsvertrage gemeinsam mit der Gegenpartei Schiedsrichter zu bestellen hat, kann von den Rechte, nach § 583 Abs 1 ZPO die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu begehren, nur dann Gebrauch machen, wenn sie sich mit der Gegenpartei über die Personen der gemeinschaftlich zu bestellenden Schiedsrichter nicht einigen konnte, nicht aber schon dann, wenn sie die Namhaftmachung der Schiedsrichter und des Schiedsgerichtes überhaupt abzulehnen erklärt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0045230Dokumentnummer
JJR_19190402_OGH0002_00200R00047_1900000_001