RS OGH 1919/5/13 1R59/19

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Veröffentlicht am 13.05.1919
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Norm

EO §391 VB
EO §391 VC

Rechtssatz

Der Fristbestimmung nach Abs 2 des § 391 EO kann auch durch den Nachweis der Überreichung der Klage im Auslande entsprochen werden, wenn den Urteilen des betreffenden Staates im Inlande die Vollstreckbarkeit zukommt. Unter dieser Voraussetzung entfällt bei Anhängigkeit der Klage im Ausland eine Fristerteilung nach Abs 2 des § 391 EO.

Entscheidungstexte

  • 1 R 59/19
    Entscheidungstext OGH 13.05.1919 1 R 59/19
    SZ 1/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0005517

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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