RS OGH 1919/5/13 1R59/19, 6Ob142/19d

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Veröffentlicht am 13.05.1919
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Norm

EO §387 Abs2

Rechtssatz

Bei Anhängigkeit der Klage im Auslande kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. Dem Gerichte, welches die einstweilige Verfügung bewilligt hat, fehlt es nicht an der Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages auf Verlängerung der Zeit, für welche die Verfügung bestimmt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 R 59/19
    Entscheidungstext OGH 13.05.1919 1 R 59/19
    SZ 1/26
  • 6 Ob 142/19d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 142/19d
    Vgl; nur: Bei Anhängigkeit der Klage im Auslande kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. (T1)
    Beisatz: Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung im ausländischen Hauptverfahren in Österreich anerkannt und vollstreckt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0005126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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