Norm
EO §391 IVARechtssatz
Die zur Abwendung einer einstweiligen Verfügung erlegte Geldsumme ist dem Gegner der gefährdeten Partei zurückzustellen, wenn diese die Klage nicht rechtzeitig überreicht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0005516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015