RS OGH 1920/1/27 2R9/20

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Veröffentlicht am 27.01.1920
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Norm

GBG 1955 §61 B1

Rechtssatz

Die Streitanmerkung nach § 61 GBG kann demjenigen, der auf Anerkennung eines dinglichen Rechtes klagt, ohne selbst ein durch die angefochtene Einverleibung verletztes bücherliches Recht zu besitzen, mit alleiniger Ausnahme des Falles, daß sich die Klage auf Ersitzung gründet (§ 70 GBG) nicht bewilligt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 R 9/20
    Entscheidungstext OGH 27.01.1920 2 R 9/20
    Veröff: SZ 2/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0060405

Dokumentnummer

JJR_19200127_OGH0002_00200R00009_2000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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