Norm
GBG 1955 §61 B1Rechtssatz
Die Streitanmerkung nach § 61 GBG kann demjenigen, der auf Anerkennung eines dinglichen Rechtes klagt, ohne selbst ein durch die angefochtene Einverleibung verletztes bücherliches Recht zu besitzen, mit alleiniger Ausnahme des Falles, daß sich die Klage auf Ersitzung gründet (§ 70 GBG) nicht bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0060405Dokumentnummer
JJR_19200127_OGH0002_00200R00009_2000000_001