RS OGH 1920/4/28 1Rv118/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1920
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Norm

MG §19 Abs1
ZPO §20 II

Rechtssatz

Der im Kündigungsstreite dem Mieter als Nebenintervenient beigetretene Untermieter ist mit Einwendungen, die sich auf seine Person beziehen, nicht zu hören. Er ist, wenn ein von ihm allein ergriffenes Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, dem Gegner zum Kostenersatz verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 1 Rv 118/20
    Entscheidungstext OGH 28.04.1920 1 Rv 118/20
    Veröff: SZ 2/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0036004

Dokumentnummer

JJR_19200428_OGH0002_0010RV00118_2000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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