Norm
MG §19 Abs1Rechtssatz
Der im Kündigungsstreite dem Mieter als Nebenintervenient beigetretene Untermieter ist mit Einwendungen, die sich auf seine Person beziehen, nicht zu hören. Er ist, wenn ein von ihm allein ergriffenes Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, dem Gegner zum Kostenersatz verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0036004Dokumentnummer
JJR_19200428_OGH0002_0010RV00118_2000000_001