Norm
JN §29Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 29 JN letzter Satz, sind nur dann gegeben, wenn die Entscheidung der Rechtssache nicht mehr einem ordentlichen Gerichte, sondern einer anderen Behörde zusteht oder dem Machtbereiche einer solchen überhaupt entzogen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0046190Dokumentnummer
JJR_19200706_OGH0002_0030RV00191_2000000_001