Norm
GmbHG §15Rechtssatz
Durch den Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an die Wahl der von einer Gesellschaftergruppe namentlich vorgeschlagenen Person zum Geschäftsführer, nicht aber an deren Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates gebunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0059702Dokumentnummer
JJR_19200921_OGH0002_00300R00155_2000000_001