Norm
EO §83Rechtssatz
Nach § 83 Abs 3 EO ist ein weiterer Rekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn dieser die Frage der Einleitung der Exekution, nicht auch wenn er eine andere Frage im Laufe des einmal eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0002428Dokumentnummer
JJR_19200921_OGH0002_00100R00180_2000000_001