Beisatz: Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. Letzterer hat dieses Verschulden nicht nur dann zu vertreten, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung beschädigt wurde, sondern auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe durch die Erfüllungshandlung den anderen Vertragsteil auf andere Weise geschädigt hat, wobei zwischen Sachschaden und Personenschaden nicht zu unterscheiden ist, während hingegen eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB für den von seinem Erfüllungsgehilfen nur gelegentlich der Erfüllung verschuldeten Schaden nicht besteht. (T1)
Beisatz: Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Gehilfe "in Erfüllung" und nicht bloß "gelegentlich der Erfüllung" gehandelt hat. (T2) Veröff: SZ 51/108
Beis wie T1 nur: Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. (T3) Beisatz: Nicht jedes Gehilfenverhalten kann als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden. Es ist zu prüfen, ob der auskunftserteilende Angestellte zur Erfüllung (des Auskunftsvertrages) berufen war oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde. (T4) Veröff: SZ 69/86
Beisatz: Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Pflichten gegen die Allgemeinheit werden nicht von § 1313a ABGB erfasst. (T5)
Vgl auch; Beisatz: Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt. (T7)
Auch; Beisatz: Der Geschäftsherr haftet nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen (Schäden durch die Erfüllung: Verletzung der Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht). Hat der Gehilfe dem Gläubiger sonst („gelegentlich der Erfüllung") Nachteile zugefügt, so wird der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB nicht verantwortlich. (T8)
Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. (T10)