RS OGH 1920/12/22 2R237/20, 3Ob77/77

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Veröffentlicht am 22.12.1920
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Norm

EO §374

Rechtssatz

Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung ist unzulässig, wenn auf derselben Liegenschaft zufolge früherer Bestellung für dieselbe Forderung bereits ein Pfandrecht einverleibt wurde; eine solche Pfandrechtsvormerkung ist weder in laufender Rangordnung noch im Range des bestehenden Pfandrechtes statthaft.

Entscheidungstexte

  • 2 R 237/20
    Entscheidungstext OGH 22.12.1920 2 R 237/20
    SZ 22/138
  • 3 Ob 77/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 3 Ob 77/77
    Beisatz: Die Sicherung soll nicht weitergehen als die Befriedigungsexekution und diese kann bei bereits bestehendem Pfandrecht nur zur Anmerkung der Vollstreckbarkeit führen. Zweck der Sicherungsexekution kann nur sein, dem betreibenden Gläubiger dort, wo noch kein Pfandrecht besteht, dieses Sicherungsmittel zu schaffen. Schließlich wäre die doppelte Pfandrechtsbelastung einer Liegenschaft für ein und dieselbe Forderung mit dem Wesen und der Akzessorietät des Pfandrechtes unvereinbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0004878

Dokumentnummer

JJR_19201222_OGH0002_00200R00237_2000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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