Norm
ABGB §1165 FRechtssatz
Die einem Gewerbetreibenden zur Ausbesserung übergebene Sache ist regelmäßig dem Besteller und Hinterleger zurückzustellen, gleichgültig ob er Eigentümer ist oder nicht und ob Eigentumsansprüche dritterseits erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0025670Dokumentnummer
JJR_19201228_OGH0002_0030RV00394_2000000_001