Norm
GenG §12Rechtssatz
Die im Geschäftsbetriebe einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit ihren Mitgliedern abgeschlossenen Verträge sind auszulegen wie Verträge der Genossenschaft mit Dritten; der Vorstand kann den Mitgliedern nicht einseitig Verpflichtungen auferlegen, die sich nicht aus dem Vertrage selbst ergeben, sondern aus dem Genossenschaftsverhältnis abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0059466Dokumentnummer
JJR_19210118_OGH0002_0030OB00022_2100000_001