Norm
EKHG §8Rechtssatz
(Zum AutomobilhaftpflichtG) Bei Zusammenstoß zweier Kraftwagen haften die Haftpflichtigen beider Betriebe dem beschädigten Dritten zur ungeteilten Hand und es kann sich kein Haftpflichtiger durch den Nachweis des Verschuldens einer Person befreien, die für den Unfall gleichfalls haftpflichtig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0058185Dokumentnummer
JJR_19210215_OGH0002_0020OB00079_2100000_001