Norm
JN §99Rechtssatz
Eine Forderung der beklagten Partei gegen den inländischen Kläger kann den Gerichtsstand des § 99 JN begründen, wenn sie bei aufrechtem Bestande der Klageforderung sich zur Aufrechnung eignen würde, nicht aber dann, wenn sie schon nach dem Vorbringen der Klage durch Aufrechnung erloschen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0046941Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019