Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Dem Vermächtnisnehmer kann die Bestätigung, daß er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer der vermachten Liegenschaft eingetragen werden können, auch vor der Einantwortung des Nachlasses erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0008363Dokumentnummer
JJR_19210301_OGH0002_0020OB00112_2100000_001