Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Nach Eintritt der Rechtskraft eines Zwischenurteils über den Grund eines Schadenersatzanspruchs kann im Verfahren über die Höhe des Anspruchs die Einwendung des Mitverschuldens des Klägers nicht mehr erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0040750Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012