Norm
ZPO §575Rechtssatz
Der Bestandgeber, der die im § 575 Abs 3 ZPO festgesetzte Frist zum Exekutionsantrag verstreichen ließ, kann trotzdem auf Räumung des Bestandgegenstandes klagen, wenn er vor Ablauf dieser Frist dem Bestandnehmer unzweideutig zu erkennen gegeben hat, daß er das Bestandverhältnis nicht fortsetzen wolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0044920Dokumentnummer
JJR_19210503_OGH0002_0010OB00208_2100000_001