Norm
ZPO §529 C2bRechtssatz
"Im Verfahren nicht vertreten" im Sinne des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO ist nicht nur die Partei, welche vom Verfahren überhaupt keine Kenntnis und daher auch keine Möglichkeit hatte, hiezu Stellung zu nehmen, sondern auch die Partei, welche bei irgendeiner unter ihrer Mitwirkung zu vollziehenden Prozeßhandlung nicht vertreten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0044647Dokumentnummer
JJR_19210510_OGH0002_0020OB00306_2100000_002