Norm
StPO §56Rechtssatz
Die Vorschrift des § 56 StPO, daß das Verfahren über alle einem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen bei demselben Gerichte gleichzeitig zu führen ist, ist auch dann wirksam, wenn bezüglich einer dieser strafbaren Handlungen eine bereits rechtskräftige Anklage vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0096808Dokumentnummer
JJR_19210523_OGH0002_000NDS00051_2100000_001