Norm
StPO §471Rechtssatz
Nach § 471 StPO ist nur in dem Falle, wenn der Angeklagte einen Verteidiger oder Vertreter namhaft gemacht hat, die Vorladung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung an den Verteidiger oder Vertreter zu richten, nicht aber in dem Falle, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen bestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0101742Dokumentnummer
JJR_19210930_OGH0002_0000OS00519_2100000_001