Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Der von einem Rechtsanwalte vorgebrachte rein sachliche Hinweis auf angebliche Mißstände im Rechtsanwaltstande verbunden mit Abhilfevorschlägen kann eine Herabsetzung der Standesehre dann begründen, wenn bewußt oder fahrlässig Unwahres behauptet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0054979Dokumentnummer
JJR_19211020_OGH0002_0000DS00017_2100000_001