Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Die Übernahme der Vertretung einer Partei gegen einen Berufsgenossen durch einen Rechtsanwalt, sei es auch in Kostenprozessen, beeinträchtigt an und für sich nicht Ehre und Ansehen des Standes. Dies ist jedoch der Fall, wenn ein Rechtsanwalt in einem Kostenprozesse gegen einen Berufsgenossen fahrlässig den wahrheitswidrigen Vorwurf zu hoher Kostenforderung vorbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0055074Dokumentnummer
JJR_19211110_OGH0002_0000DS00033_2100000_001