RS OGH 1921/11/10 Ds33/21

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Veröffentlicht am 10.11.1921
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Die Übernahme der Vertretung einer Partei gegen einen Berufsgenossen durch einen Rechtsanwalt, sei es auch in Kostenprozessen, beeinträchtigt an und für sich nicht Ehre und Ansehen des Standes. Dies ist jedoch der Fall, wenn ein Rechtsanwalt in einem Kostenprozesse gegen einen Berufsgenossen fahrlässig den wahrheitswidrigen Vorwurf zu hoher Kostenforderung vorbringt.

Entscheidungstexte

  • Ds 33/21
    Entscheidungstext OGH 10.11.1921 Ds 33/21
    Veröff: SSt 1/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0055074

Dokumentnummer

JJR_19211110_OGH0002_0000DS00033_2100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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