RS OGH 1921/11/17 Ds5/21

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Veröffentlicht am 17.11.1921
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es keinem Anwalte verwehrt, sich mittelbar oder unmittelbar an geschäftlichen Unternehmungen zu beteiligen, wenn weder die den Gegenstand der Unternehmung bildenden Geschäfte noch das Tätigkeitsgebiet, das dem Anwalte im Rahmen des Geschäftskreises zugewiesen ist, zu Bedenken Anlaß bietet.

Entscheidungstexte

  • Ds 5/21
    Entscheidungstext OGH 17.11.1921 Ds 5/21
    Veröff: SSt I/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0056490

Dokumentnummer

JJR_19211117_OGH0002_0000DS00005_2100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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