Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Grundsätzlich ist es keinem Anwalte verwehrt, sich mittelbar oder unmittelbar an geschäftlichen Unternehmungen zu beteiligen, wenn weder die den Gegenstand der Unternehmung bildenden Geschäfte noch das Tätigkeitsgebiet, das dem Anwalte im Rahmen des Geschäftskreises zugewiesen ist, zu Bedenken Anlaß bietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0056490Dokumentnummer
JJR_19211117_OGH0002_0000DS00005_2100000_001