Norm
StPO §427Rechtssatz
Dem ausgebliebenen Angeklagten ist das Urteil auch dann zu eröffnen oder zu eigenen Handen in Abschrift zuzustellen, wenn er bei der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war und wenn von diesem Rechtsmittelerklärungen abgegeben wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0101516Dokumentnummer
JJR_19211202_OGH0002_0040OS00715_2100000_001