RS OGH 1921/12/7 4Os728/21, 9Os156/76, 11Os49/81, 14Os179/87, 12Os111/90

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Veröffentlicht am 07.12.1921
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Norm

StPO §294

Rechtssatz

Die Anmeldung einer Berufung wegen Schuld und Nichtigkeit hat nach § 294 StPO nicht die Bedeutung der Anmeldung einer Berufung gegen die Strafe.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 728/21
    Entscheidungstext OGH 07.12.1921 4 Os 728/21
    Veröff: SSt I/115
  • 9 Os 156/76
    Entscheidungstext OGH 05.04.1977 9 Os 156/76
  • 11 Os 49/81
    Entscheidungstext OGH 22.04.1981 11 Os 49/81
    nur: Die Anmeldung einer Berufung wegen Nichtigkeit hat nach § 294 StPO nicht die Bedeutung der Anmeldung einer Berufung gegen die Strafe. (T1)
  • 14 Os 179/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 14 Os 179/87
    nur: Die Anmeldung einer Berufung wegen Schuld hat nach § 294 StPO nicht die Bedeutung der Anmeldung einer Berufung gegen die Strafe. (T2)
  • 12 Os 111/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 12 Os 111/90
    Vgl aber; Beisatz: Die (im schöffengerichtlichen Verfahren verfehlte) Anmeldung der Berufung "wegen Schuld" stellt keinen Verzicht auf eine Bekämpfung des Strafausspruchs dar, weshalb es dem Berufungswerber unbeschadet der Beschränkung der Berufungsanmeldung auf einen anzulässigen Anfechtungspunkt unbenommen bleibt, seine Beschwerdepunkte in der Berufungsausführung rechtswirksam (hier in Richtung Anfechtung des Strafausspruchs) zu erweitern. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0100312

Dokumentnummer

JJR_19211207_OGH0002_0040OS00728_2100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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