RS OGH 1922/2/9 Ds25/21

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Veröffentlicht am 09.02.1922
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Norm

DSt 1872 §2 I

Rechtssatz

Die von einem Rechtsanwalt mit anderen Personen getroffene Vereinbarung, bei einer zwangsweisen Versteigerung nicht mitzubieten, begründet eine Verletzung der Berufspflichten und eine Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes. Ein Rechtsanwalt, der von einer ihm lediglich als Treuhänder übergebenen Urkunden einen seinem Klienten zwar vorteilhaften, anderen an der Verwahrung der Urkunde interessierten Personen jedoch nachteiligen Gebrauch macht, verletzt seine Berufspflichten.

Entscheidungstexte

  • Ds 25/21
    Entscheidungstext OGH 09.02.1922 Ds 25/21
    Veröff: SSt II/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0056897

Dokumentnummer

JJR_19220209_OGH0002_0000DS00025_2100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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