Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Die von einem Rechtsanwalt mit anderen Personen getroffene Vereinbarung, bei einer zwangsweisen Versteigerung nicht mitzubieten, begründet eine Verletzung der Berufspflichten und eine Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes. Ein Rechtsanwalt, der von einer ihm lediglich als Treuhänder übergebenen Urkunden einen seinem Klienten zwar vorteilhaften, anderen an der Verwahrung der Urkunde interessierten Personen jedoch nachteiligen Gebrauch macht, verletzt seine Berufspflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0056897Dokumentnummer
JJR_19220209_OGH0002_0000DS00025_2100000_001