RS OGH 1922/2/23 Ds26/21

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Veröffentlicht am 23.02.1922
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der ein ihm offensichtlich durch ein Versehen des gegnerischen Anwaltes zugekommenes und an diesen gerichtetes, ehrverletzende Äußerungen des Gegners gegen seinen Klienten enthaltendes Schreiben diesem Klienten ohne zwingenden Grund mitteilt, beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes. Verweigert er sodann dem gegnerischen Anwalte die Rückerstattung des Schreibens, so beeinträchtigt er Ehre und Ansehen des Standes und verletzt seine Berufspflichten.

Entscheidungstexte

  • Ds 26/21
    Entscheidungstext OGH 23.02.1922 Ds 26/21
    Veröff: SSt 2/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0055243

Dokumentnummer

JJR_19220223_OGH0002_0000DS00026_2100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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