RS OGH 1922/3/30 4Os110/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1922
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Norm

StPO §222
StPO §252 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Unterlassung eines Einspruches gegen eine Anklageschrift, in der gemäß § 252/4 StPO die Verlesung von Protokollen beantragt wird, bedeutet keineswegs den Verlust des Rechtes des Angeklagten, die persönliche Ladung der Personen, deren Protokolle verlesen werden sollen, zu beantragen. Doch hat der Angeklagte diesfalls rechtzeitig Anträge zu stellen, widrigens sein Einverständnis mit der Verlesung anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 110/22
    Entscheidungstext OGH 30.03.1922 4 Os 110/22
    Veröff: SSt II/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0098393

Dokumentnummer

JJR_19220330_OGH0002_0040OS00110_2200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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