Norm
StPO §222Rechtssatz
Die Unterlassung eines Einspruches gegen eine Anklageschrift, in der gemäß § 252/4 StPO die Verlesung von Protokollen beantragt wird, bedeutet keineswegs den Verlust des Rechtes des Angeklagten, die persönliche Ladung der Personen, deren Protokolle verlesen werden sollen, zu beantragen. Doch hat der Angeklagte diesfalls rechtzeitig Anträge zu stellen, widrigens sein Einverständnis mit der Verlesung anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0098393Dokumentnummer
JJR_19220330_OGH0002_0040OS00110_2200000_001