Norm
EO §346Rechtssatz
Der Käufer, welcher die ihm auf Grund eines Urteils geliefete Sache als Erfüllung angenommen und die gemäß § 346 EO geführte Exekution eingestellt hat, kann wegen nachträglich hervorgekommener Mängel der Sache nur Gewährleistungsansprüche erheben, nicht aber wegen Lieferung einer anderen mängelfreien Sache neuerdings Exekution führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0004348Dokumentnummer
JJR_19220419_OGH0002_0020OB00281_2200000_001