Norm
StPO §375Rechtssatz
Die Einleitung des Ediktalverfahrens nach § 375 StPO hat dann zu unterbleiben, wenn jemand bereits Eigentumsansprüche an der Sache angemeldet hat und andere Ansprüche nicht in Frage stehen. Können diese Eigentumsansprüche nicht sofort genügend nachgewiesen werden, dann ist das Begehren auf Ausfolgung auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0101276Dokumentnummer
JJR_19220505_OGH0002_0040OS00194_2200000_001