Norm
StPO §375 ffRechtssatz
Hat der Gerichtshof (Einzelrichter) eine Strafsache rechtskräftig entschieden, so ist das Bezirksgericht, das die Erhebungen in dieser Strafsache gepflogen hat, zur Durchführung des in den §§ 375 und ff StPO bezeichneten Verfahrens nicht zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0101280Dokumentnummer
JJR_19220626_OGH0002_0040OS00321_2200000_001