Norm
StPO §276Rechtssatz
Der ganz allgemein gehaltene Beschluß, daß in einer Strafsache wegen Ehrenbeleidigung den Parteien zur Stellung von schriftlichen Beweisanträgen eine Frist erteilt und zu diesem Zwecke die Verhandlung vertagt werde, steht mit den gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0098994Dokumentnummer
JJR_19220630_OGH0002_0040OS00315_2200000_001