Norm
StPO §390 Abs2Rechtssatz
Hat die Berufung des Angeklagten im Punkte der Strafe Erfolg, so ist er nach § 390 Abs 2 StPO von der Haftung für die besonderen Kosten seines Rechtsmittels befreit, ohne daß jedoch der allfällige Privatankläger zum Ersatze der Kosten verpflichtet wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0101518Dokumentnummer
JJR_19220728_OGH0002_0040OS00384_2200000_001