RS OGH 1922/7/28 4Os384/22

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Veröffentlicht am 28.07.1922
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Norm

StPO §390 Abs2

Rechtssatz

Hat die Berufung des Angeklagten im Punkte der Strafe Erfolg, so ist er nach § 390 Abs 2 StPO von der Haftung für die besonderen Kosten seines Rechtsmittels befreit, ohne daß jedoch der allfällige Privatankläger zum Ersatze der Kosten verpflichtet wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 384/22
    Entscheidungstext OGH 28.07.1922 4 Os 384/22
    Veröff: SSt II/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0101518

Dokumentnummer

JJR_19220728_OGH0002_0040OS00384_2200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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