Norm
ZPO §398Rechtssatz
Versäumnisurteil nach § 398 ZPO. Bei einem aus mehreren Ansprüchen zusammengesetzten Klagebegehren kann hinsichtlich jener Ansprüche, die in der Klagebeantwortung nicht erwähnt wurden, Versäumnisurteil nicht begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0041181Dokumentnummer
JJR_19220913_OGH0002_0030OB00856_2200000_001