Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Es begründet kein Disziplinarvergehen, wenn ein Rechtsanwalt bei einer Gerichtsverhandlung seine Partei dahin belehrt, sie brauche auf einzelne Fragen des Richters keine Antwort zu geben, oder wenn er ihr den Rat erteilt, sich von der Verhandlung zu entfernen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0055273Dokumentnummer
JJR_19220914_OGH0002_0000DS00012_2200000_001