RS OGH 1922/10/4 3Ob724/22, 5Ob160/69, 6Ob314/69, 4Ob584/78 (4Ob585/78)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1922
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Norm

ABGB §1109

Rechtssatz

Entschädigungsanspruch des Bestandgebers gegen den Bestandnehmer bei nicht rechtzeitiger Räumung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 724/22
    Entscheidungstext OGH 04.10.1922 3 Ob 724/22
    Veröff: SZ 4/90
  • 5 Ob 160/69
    Entscheidungstext OGH 11.06.1969 5 Ob 160/69
    Veröff: MietSlg 21198
  • 6 Ob 314/69
    Entscheidungstext OGH 22.12.1969 6 Ob 314/69
    Beisatz: Der damit begründete Schadenersatzanspruch des Bestandgebers in der Höhe des bisherigen Zinses, daß ihm wegen des vertragswidrigen Zustandes des zurückgestellten Bestandobjektes eine neuerliche Vermietung noch nicht möglich war, hat zur Voraussetzung, daß es überhaupt einen Interessenten gab, der unter den Bedingungen des bisherigen Mietvertrages zu einem Abschluß bereit war, und daß es zu einem solchen nur wegen des vertragswidrigen Zustandes des Objektes nicht kam. (T1) Veröff: MietSlg 21199
  • 4 Ob 584/78
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 584/78
    Beisatz: Die Aufhebung des Vertrages nimmt dem vom Vertrag abstehenden Teil nicht das Recht, Ersatz des ihm durch die Vertragsverletzung entstandenen Schadens zu verlangen. Der Mieter hat daher dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorzeitige Beendigung des Bestandverhältnisses entstanden ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0020716

Dokumentnummer

JJR_19221004_OGH0002_0030OB00724_2200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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