Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Es verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der Subsidiarität der Parteienvernehmung, wenn das Berufungsgericht ohne Wiederholung der in erster Instanz aufgenommenen Zeugenbeweise über dieselben Tatsachen die Parteien zu Beweiszwecken vernimmt und daraufhin zu einer abweichenden Feststellung gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0043280Dokumentnummer
JJR_19221011_OGH0002_0020OB00985_2200000_001